Deregulierung, aber richtig

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Regelung vom Deutschen Reiche eingezogener Ansprüche aus Lebensversicherungen

· BG · BGBl. Nr. 130/1958 · in Kraft seit 1958-07-08

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Dieses Gesetz von 1958 regelte Lebensversicherungsansprueche, die das Deutsche Reich eingezogen hatte, und gab Berechtigten eine Anmeldefrist bis 30. Juni 1959. Diese Frist ist seit ueber 65 Jahren abgelaufen, die Faelle sind abgewickelt. Das Gesetz ist erledigt und kann gestrichen werden.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. (1) Gegenstand dieses Bundesgesetzes bilden Lebensversicherungsverträge (auf Kapital oder Rente), die zum inländischen Bestand einer in Österreich zum Geschäftsbetriebe zugelassenen Versicherungsunternehmung gehört haben und von dieser wegen Einziehung oder Verfalls auf Grund von in Österreich aufgehobenen reichsrechtlichen Vorschriften (§ 1 Abs. 2 Rechtsüberleitungsgesetz) oder von auf derartigen Vorschriften beruhenden verwaltungsbehördlichen Verfügungen bereits durch Leistung an das Deutsche Reich erfüllt worden sind. (2) Ob ein Versicherungsvertrag zum inländischen Versicherungsbestand einer Versicherungsunternehmung gehört, ist nach den Artikeln I und II des Versicherungswiederaufbaugesetzes (Bundesgesetz vom 8. September 1955, BGBl. Nr. 185) zu beurteilen. 11.10.2018 20010337 NOR40208472

§ 3 ↗ RIS

§ 3. (1) Bezugsberechtigte (§ 2) haben ihre Ansprüche bei sonstigem Ausschluß spätestens am 30. Juni 1959 bei der Versicherungsunternehmung schriftlich anzumelden. (2) Die Versicherungsunternehmung hat die Anmeldungen längstens binnen sechs Monaten nach Einlangen mit einer Darstellung des Sachverhaltes der Finanzlandesdirektion, in deren Amtsbereich der Sitz der Versicherungsunternehmung gelegen ist, zu übermitteln, sowie dieser auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und Belege vorzulegen. (3) Die Finanzlandesdirektion hat eine Äußerung darüber abzugeben, ob Tatsachen der im § 1 genannten Art auf den in Frage kommenden Versicherungsvertrag zutreffen; glaubt sie, dies verneinen zu müssen, so bedarf die Äußerung der Genehmigung durch das Bundesministerium für Finanzen. Eine Abschrift der Äußerung ist dem Anmelder zuzustellen. 11.10.2018 20010337 NOR40208474

KI-Analyse · 2026-06-06 · 8 §§ im Datensatz