Deregulierung, aber richtig

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Entschädigung bestimmter Vermögensverluste in Italien

· BG · BGBl. Nr. 636/1973 · in Kraft seit 1974-01-18

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
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Begründung

Dieses Gesetz von 1973 regelte einmalige Entschädigungen für bestimmte Vermögensverluste in Italien aus Kriegsfolgen. Die Ansprüche mussten bis 31. Dezember 1974 angemeldet werden, die Beträge sind in Schilling festgesetzt, und die Auszahlung ist längst erledigt. Das Gesetz hat keine Wirkung mehr und kann gestrichen werden.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 7 — II. Verfahren ↗ RIS

II. Verfahren § 7. (1) Entschädigungsansprüche nach diesem Bundesgesetz sind bei sonstigem Ausschluß bis zum 31. Dezember 1974 anzumelden. Der Postlauf wird in die Frist nicht eingerechnet. (2) Die Anmeldungen sind einzubringen: 12.10.2018 20010335 NOR40208457

§ 11 — III. Ermittlung der Entschädigung ↗ RIS

III. Ermittlung der Entschädigung § 11. (1) Zur Ermittlung der jedem Anspruchsberechtigten zu gewährenden Entschädigung ist von den in den Anlagen 1 und 2 zu diesem Bundesgesetz festgesetzten Entschädigungswerten für die gemäß § 1 in Anspruch genommenen Vermögen auszugehen. (2) Der ermittelte Entschädigungsbetrag ist auf volle zehn Schilling aufzurunden. 12.10.2018 20010335 NOR40208461

§ 14 ↗ RIS

§ 14. Dieses Bundesgesetz tritt gleichzeitig mit dem Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik vom 17. Juli 1971 zur Regelung finanzieller und vermögensrechtlicher Fragen in Kraft. 12.10.2018 20010335 NOR40208464

KI-Analyse · 2026-06-06 · 18 §§ im Datensatz