Deregulierung, aber richtig

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Verwendung von Erlösen veräußerter Ehrengeschenke

· V · BGBl. II Nr. 265/2018 · in Kraft seit 2018-10-09

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948 · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung schreibt vor, dass Parlamentsbedienstete erhaltene Ehrengeschenke melden müssen und die Erlöse aus Veräußerungen für soziale Zwecke genutzt werden. Sie ist eine notwendige Integritätsregelung für Bedienstete, die im öffentlichen Dienst tätig sind. Der Aufwand ist minimal und der Zweck – Vermeidung von Interessenkonflikten – ist legitim.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Die Meldung der Entgegennahme von Ehrengeschenken hat unverzüglich schriftlich an die Stabsstelle Interne Revision und Compliance (PD.S) zu erfolgen, welche die weiteren Veranlassungen gemäß § 2 zu treffen hat. 10.10.2018 20010334 NOR40208447

§ 2 ↗ RIS

§ 2. (1) Eine Veräußerung ist bei jenen Ehrengeschenken zu veranlassen, die einen die administrativen Kosten einer Verwertung übersteigenden Verkehrswert darstellen. Für Ehrengeschenke mit geringfügigem oder lediglich symbolischem Wert trifft die Stabsstelle Interne Revision und Compliance (PD.S.) eine Verfügung im Einzelfall. (2) Vereinnahmte Erlöse aus Veräußerungen von Ehrengeschenken sind in erster Linie zur Linderung von Notlagen, in die Bedienstete der Parlamentsdirektion oder deren Hinterbliebene unverschuldet geraten sind, ansonsten für einen gemeinnützigen oder mildtätigen Zweck zu verwenden. (3) Die Entscheidung über die konkrete Verwendung der Erlöse ist vom Direktorium der Parlamentsdirektion vorzubereiten. 10.10.2018 20010334 NOR40208448

KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz