Veräußerung und Belastung von unbeweglichem Bundesvermögen
· BG · BGBl. Nr. 44/1981 · in Kraft seit 1981-02-07
31/02 Verfügungen über Bundesvermögen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieses Gesetz aus dem Jahr 1981 ermächtigte den Finanzminister zu bestimmten Grundstücksgeschäften (Belastung, Verkauf, Schenkung, Tausch) mit konkreten Wertangaben in Schilling – einer seit 2002 nicht mehr existierenden Währung. Die genehmigten Transaktionen sind längst vollzogen. Das Gesetz hat keinerlei aktive Wirkung mehr.
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Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Der Bundesminister für Finanzen ist zu nachstehenden Verfügungen über unbewegliches Bundesvermögen zu folgenden Schätzwerten ermächtigt: In Oberösterreich Belastung zu Schilling 175 110 350 220 700 440 875 550 In Salzburg Verkauf 72 341 250 In Steiermark Unentgeltliche Veräußerung (Schenkung) 16 221 600 3 684 690 In Tirol Tausch 50 439 120 Kirchengebäude 10.10.2018 20010333 NOR40208445
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut. 10.10.2018 20010333 NOR40208446
KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz