Deregulierung, aber richtig

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Hypothekarische Belastung von bundeseigenen Liegenschaften wegen Aufnahme von Wohnhaus-Wiederaufbaudarlehen zwecks Wiederaufbaues von kriegszerstörten oder kriegsbeschädigten Wohnhäusern

· BG · BGBl. Nr. 152/1964 · in Kraft seit 1964-07-18

31/02 Verfügungen über Bundesvermögen · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Dieses Gesetz aus dem Jahr 1964 ermächtigte das Finanzministerium, konkret benannte Bundesliegenschaften zur Besicherung von Wiederaufbaudarlehen für kriegszerstörte Häuser hypothekarisch zu belasten. Die im Text genannten Schilling-Beträge (Austria hat seit 2002 den Euro) und der WWII-Wiederaufbaukontext machen klar: diese Darlehen sind seit Jahrzehnten getilgt. Das Gesetz ist vollständig obsolet.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Das Bundesministerium für Finanzen ist ermächtigt, die nachfolgenden bundeseigenen Liegenschaften in Höhe der nachstehend angeführten Beträge hypothekarisch zu belasten: Grundstücke Nr. 4811/50 und 4811/51, EZ. 6705, KG. Wiener Neustadt-Vorstadt (Wiener Neustadt, Neun-kirchnerstraße 51–53) ……………………..... mit S 4,182.000,- Grundstück Nr. 599/5, EZ. 943, KG. Hirschstetten (Wien XXII., Stadlauer-straße 23–25) …………………………………………………………………... mit S 6,115.300,- Grundstück Nr. 501, EZ. 2946, KG. Simmering (Wien XI., Geiselbergstraße Nr. 44) …………………………………………………………………….…..…. mit S 3,503.300,- 23.02.2026 20010331 NOR40208420

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Finanzen betraut. 23.02.2026 20010331 NOR40208426

KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz