Hypothekarische Belastung von bundeseigenen Liegenschaften wegen Aufnahme von Wohnhaus-Wiederaufbaudarlehen zwecks Wiederaufbaues von kriegszerstörten oder kriegsbeschädigten Wohnhäusern
· BG · BGBl. Nr. 152/1964 · in Kraft seit 1964-07-18
31/02 Verfügungen über Bundesvermögen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieses Gesetz aus dem Jahr 1964 ermächtigte das Finanzministerium, konkret benannte Bundesliegenschaften zur Besicherung von Wiederaufbaudarlehen für kriegszerstörte Häuser hypothekarisch zu belasten. Die im Text genannten Schilling-Beträge (Austria hat seit 2002 den Euro) und der WWII-Wiederaufbaukontext machen klar: diese Darlehen sind seit Jahrzehnten getilgt. Das Gesetz ist vollständig obsolet.
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Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Das Bundesministerium für Finanzen ist ermächtigt, die nachfolgenden bundeseigenen Liegenschaften in Höhe der nachstehend angeführten Beträge hypothekarisch zu belasten: Grundstücke Nr. 4811/50 und 4811/51, EZ. 6705, KG. Wiener Neustadt-Vorstadt (Wiener Neustadt, Neun-kirchnerstraße 51–53) ……………………..... mit S 4,182.000,- Grundstück Nr. 599/5, EZ. 943, KG. Hirschstetten (Wien XXII., Stadlauer-straße 23–25) …………………………………………………………………... mit S 6,115.300,- Grundstück Nr. 501, EZ. 2946, KG. Simmering (Wien XI., Geiselbergstraße Nr. 44) …………………………………………………………………….…..…. mit S 3,503.300,- 23.02.2026 20010331 NOR40208420
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Finanzen betraut. 23.02.2026 20010331 NOR40208426
KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz