Schiffstechnikverordnung
· V · BGBl. II Nr. 263/2018 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 144/2022 · in Kraft seit 2022-04-02
94/01 Schiffsverkehr · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung schreibt technische Sicherheitsanforderungen, Zulassung und Kennzeichnung für Schiffe auf Binnengewässern vor. Das schützt Leben und Eigentum Dritter vor Unfällen auf dem Wasser und ist daher gerechtfertigt. Sie setzt überwiegend EU-Recht um; daher behalten.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Anl. 1 — Teil 1 ↗ RIS
Anlage 1zu § 1 Abs. 2 Teil 1 Zuordnung der öffentlichen fließenden Gewässer sowie der in Anlage 1 des Schifffahrtsgesetzes angeführten öffentlichen Gewässer und Privatgewässer zu Zonen gemäß Artikel 4 der Richtlinie (EU) 2016/1629 Artikel 1 Wasserstraßen der Zone 1 (Ohne Inhalt) Artikel 2 Sonstige Gewässer der Zone 1 (Ohne Inhalt) Artikel 3 Wasserstraßen der Zone 2 (Ohne Inhalt) Artikel 4 Sonstige Gewässer der Zone 2 (Ohne Inhalt) Artikel 5 Wasserstraßen der Zone 3 Donau: von der österreichisch-deutschen Grenze (Strom-km 2223,150, rechtes Ufer, bzw. Strom-km 2201,770, linkes Ufer) bis zur österreichisch-slowakischen Grenze (Strom-km 1880,260, linkes Ufer, bzw. Strom-km 1872,700, rechtes Ufer) Traun: von der Mündung bis km 1,800 Enns: von der Mündung bis km 2,700 March: von der Mündung bis km 6,000 Artikel 6 Sonstige Gewässer der Zone 3 Inn: von der Mündung bis zum Kraftwerk Passau-Ingling Artikel 7 Wasserstraßen der Zone 4 (ohne Inhalt) Artikel 8 Sonstige Gewässer der Zone 4 (Ohne Inhalt) Teil 2 Öffentliche fließende Gewässer sowie in Anlage 1 des Schifffahrtsgesetzes angeführte öffentliche Gewässer und Privatgewässer, die nicht miteinander verbundene Binnenwasserstraßen im Sinne d
§ 1 — 1. Teil ↗ RIS
1. Teil Allgemeine Bestimmungen Örtlicher Geltungsbereich § 1. (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für Fahrzeuge und Schwimmkörper auf öffentlichen fließenden Gewässern (§ 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959), den in der Anlage 1 zum Schifffahrtsgesetz angeführten öffentlichen Gewässern und Privatgewässern sowie auf dem Bodensee, dem Alten Rhein von seiner Mündung bis zur Straßenbrücke Rheineck-Gaissau und dem Neuen Rhein von der Mündung in den Bodensee bis zur Straßenbrücke Hard-Fussach. (2)Auf sonstigen schiffbaren Privatgewässern gelten die Bestimmungen dieser Verordnung nur für Fahrzeuge, die der gewerbsmäßigen Schifffahrt, der Vermietung oder Schulungszwecken dienen. (3)Die Gewässer gemäß Abs. 1 und 2 sind Zonen (Anlage 1) zugeordnet. 06.04.2022 20010330 NOR40243489
§ 2 — Sachlicher Geltungsbereich ↗ RIS
Sachlicher Geltungsbereich § 2. (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für Fahrzeuge, für die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung erstmalig eine Zulassung beantragt wird. (2) Für Fahrzeuge, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung bereits zugelassen waren, gelten hinsichtlich der technischen Anforderungen die Übergangsbestimmungen des § 34 sowie der Anlagen 2 und 3. (3) Die §§ 4, 5, 10, 13, 15, 23 und 28 gelten für sämtliche Schwimmkörper; für Waterbikes gelten darüber hinaus die §§ 6, 7, 8, 12, 14, 20 und 21. Für Flöße, die der gewerbsmäßigen Schifffahrt, der Vermietung oder Schulungszwecken dienen, gelten die §§ 4 bis 31. (4) Für Fahrzeuge, die für die Fahrt auf dem Bodensee, dem Alten Rhein von seiner Mündung bis zur Straßenbrücke Rheineck-Gaissau und dem Neuen Rhein von der Mündung in den Bodensee bis zur Straßenbrücke Hard-Fussach zugelassen werden sollen, gelten nur § 16 Abs. 9 sowie die Anlagen 2 und 3, soweit die Verordnung des Bundesministers für Verkehr über die Schiffahrt auf dem Bodensee (Bodensee-Schifffahrts-Ordnung – BSO), BGBl. Nr. 93/1976 in der geltenden Fassung, keine davon abweichenden konkreten Bestimmungen enthält. (5) Für Fahrzeuge, die vor dem
§ 4 — 2. Teil ↗ RIS
2. Teil Zulassung Zulassungsurkunden § 4. (1) Die Zulassung ist mit einer Zulassungsurkunde zu erteilen; diese gilt als Bescheid. (2) Die Zulassung für den Transport gefährlicher Güter ist mit einem die Zulassungsurkunde gemäß Abs. 1 ergänzenden Gefahrgut-Zulassungszeugnis gemäß den Bestimmungen des ADN zu erteilen; dieses gilt als Bescheid. (3) Die Zulassungsurkunde gemäß Abs. 1 ist nach folgenden Mustern auszustellen: (4) Die Behörde kann unter folgenden Voraussetzungen ein vorläufiges Unionszeugnis erteilen, wenn die Fahrtauglichkeit des Fahrzeuges, eines Schwimmkörpers oder einer schwimmenden Anlage hinreichend gewährleistet erscheint: (5) Organe der Schifffahrtsaufsicht gemäß § 38 Abs. 4 des Schifffahrtsgesetzes sind ermächtigt, anstelle eines Unionszeugnisses, das ihnen zur Weiterleitung an die Behörde zum Zweck der Verlängerung der Geltungsdauer oder der Eintragung von Änderungen übergeben wird, ein vorläufiges Unionszeugnis mit einer Geltungsdauer von bis zu sechs Monaten, jedoch nicht länger als bis zum Ablauf der Geltungsdauer des Unionszeugnisses, auszustellen. (6) In die Zulassungsurkunde gemäß Abs. 1 sind einzutragen: (7) Für Fahrzeuge gemäß Abs. 3 Z 4 und 7 kann, sofe
§ 6 — Gültigkeit der Zulassung ↗ RIS
Gültigkeit der Zulassung § 6. (1) Die Geltungsdauer der Zulassung beträgt höchstens: (2) Für Fahrzeuge und Waterbikes, die vor der Zulassung bereits in Betrieb gewesen sind, die bereits einmal zugelassen waren oder deren Zulassung verlängert wird, ist die Geltungsdauer der Zulassung von der Behörde im Einzelfall nach dem Ergebnis der Untersuchung entsprechend der voraussichtlichen Dauer der Fahrtauglichkeit festzulegen; sie darf die in Abs. 1 vorgeschriebene Dauer nicht überschreiten. (3)Abweichend von Abs. 1 ist die Geltungsdauer der Zulassungsurkunde für CE-gekennzeichnete Sportfahrzeuge und Waterbikes mit einer Länge von weniger als 20 m bei der ersten Zulassung mit zehn Jahren, gerechnet vom Baujahr (12. und 13. Stelle der CIN-Nummer gemäß ÖNORM EN 10087:2006), festzulegen, wobei als Baudatum der letzte Tag des durch die 12. Stelle der CIN bezeichneten Monats anzunehmen ist. (4) Abweichend von Abs. 1 und 2 ist bei jeder Verlängerung der Geltungsdauer der Zulassung von Sportfahrzeugen mit einer Länge von weniger als 20 m sowie von Waterbikes die Geltungsdauer entsprechend dem Erhaltungszustand mit höchstens sieben Jahren festzulegen. 06.04.2022 20010330 NOR40243493
KI-Analyse · 2026-06-12 · 42 §§ im Datensatz