Deregulierung, aber richtig

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Patentschutz-Überleitungsgesetz 1950

Patent-ÜG. 1950 · BG · BGBl. Nr. 128/1950 · in Kraft seit 1950-07-28

26/03 Patentrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Dieses Gesetz von 1950 regelte einmalig die Überleitung des Patentrechts nach Krieg und Besatzung: Wiederinkraftsetzung des alten Patentrechts, Aufhebung der NS-Vorschriften und Wiedereintragung verfallener Schutzrechte. Alle Antrags- und Prioritätsfristen sind seit Jahrzehnten abgelaufen (zuletzt 30. Juni 1958). Das Gesetz hat keine operative Wirkung mehr und kann ersatzlos gestrichen werden.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 1 — I. Wiederinkraftsetzung österreichischer Rechtsvorschriften. ↗ RIS

I. Wiederinkraftsetzung österreichischer Rechtsvorschriften. § 1. (1) Die Bestimmungen des Patentgesetzes und der damit zusammenhängenden Vorschriften, sofern sie nach dem 12. März 1938 abgeändert oder aufgehoben worden sind, sind, soweit sie auf Patente Bezug haben und nicht bereits im Bundesgesetz vom 19. März 1947, BGBl. Nr. 80, über die Neuordnung der berufsmäßigen Vertretung von Parteien in Angelegenheiten des gewerblichen Rechtsschutzes (Patentanwalts-Gesetz 1947) in Geltung gesetzt wurden, in der Fassung vom 13. März 1938 am 19. Juli 1947 wieder in Kraft getreten. (2) Insoweit gelten daher seit diesem Zeitpunkt mit den in § 3 angeführten Änderungen insbesondere: RGBl. Nr. 157/1898, RGBl. Nr. 162/1898, RGBl. Nr. 163/1898, RGBl. Nr. 269/1913, BGBl. Nr. 268/1921, BGBl. Nr. 607/1921, BGBl. Nr. 393/1923, BGBl. Nr. 395/1923, BGBl. Nr. 399/1923, BGBl. Nr. 56/1924, BGBl. Nr. 67/1925, BGBl. Nr. 75/1925, BGBl. Nr. 324/1925, BGBl. Nr. 325/1925, BGBl. Nr. 326/1925, BGBl. Nr. 366/1925, BGBl. Nr. 387/1925, BGBl. Nr. 253/1927, BGBl. Nr. 116/1928, BGBl. Nr. 170/1928, BGBl. Nr. 132/1931, BGBl. Nr. 372/1931, BGBl. II Nr. 330/1934 15.04.2025 20010329 NOR40208284

§ 2 — II. Aufhebung von Rechtsvorschriften. ↗ RIS

II. Aufhebung von Rechtsvorschriften. § 2. (1) Alle sich auf das Patent- und Gebrauchsmusterrecht beziehenden, zwischen 12. März 1938 und 27. April 1945 erlassenen Gesetze, Verordnungen sowie alle damit zusammenhängenden Vorschriften sind am 19. Juli 1947 für den Bereich der Republik Österreich außer Kraft getreten. (2) Insbesondere sind daher, soweit sie auf Patente und Gebrauchsmuster Bezug haben, seit diesem Zeitpunkt aufgehoben: (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. III Z 1, BGBl. Nr. 210/1951) GBlÖ Nr. 235/1938, dRGBl. I S. 456/1938, dRGBl. II S. 958/1939, dRGBl. I S. 1862/1939, dRGBl. II S. 256/1940, dRGBl. I S. 1050/1940, dRGBl. II S. 372/1941, dRGBl. II S. 81/1942, dRGBl. I S. 466/1942, dRGBl. I S. 257/1943, dRGBl. II S. 150/1943, dRGBl. II S. 252/1943, dRGBl. II S. 5/1944, dRGBl. II S. 11/1945 10.10.2018 20010329 NOR40208369

§ 9 ↗ RIS

§ 9. (1) Zur Antragstellung nach § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 und 2 sind alle Personen zugelassen, die daran ein Interesse besitzen und es glaubhaft machen. (2) Die Anträge sind bis zum 30. Juni 1958 zu stellen. 10.10.2018 20010329 NOR40208380

§ 13 ↗ RIS

§ 13. (1) Derjenige, der nach dem 12. März 1937 ein Gesuch um ein Erfindungspatent oder ein Gebrauchsmuster in einem anderen Land als in Österreich vorschriftsmäßig hinterlegt hat, oder sein Rechtsnachfolger genießt zum Zweck der Hinterlegung in Österreich bis zum 31. Dezember 1953 ein Prioritätsrecht. Demgemäß kann die nachher in der Republik Österreich bewirkte Hinterlegung durch inzwischen eingetretene Tatsachen, wie namentlich durch eine andere Hinterlegung, durch die Veröffentlichung der Erfindung oder deren Ausübung nicht unwirksam gemacht werden. Die Prioritätsfrist wird durch die Erstanmeldung in Lauf gesetzt. (2) Diese Bestimmung gilt nur zugunsten von Angehörigen jener Staaten, welche im wesentlichen gleiche Begünstigungen österreichischen Staatsbürgern oder jenen Personen, die ihren Wohnsitz (Sitz) in Österreich haben, einräumen. (3) Gewährt jedoch einer dieser Staaten diese Begünstigung österreichischen Staatsbürgern oder solchen Anmeldern, die ihren Wohnsitz (Sitz) in Österreich haben, in einem geringeren als dem in Abs. 1 und 2 vorgesehenen Umfang, so kann die gleiche Einschränkung für die Angehörigen dieses Staates verfügt werden. (4) Durch eine Kundmachung im Bundes

KI-Analyse · 2026-06-06 · 34 §§ im Datensatz