Soziale Sicherheit (Albanien)
· Vertrag – Albanien · BGBl. III Nr. 154/2018 · in Kraft seit 2018-12-01
69/03 Soziale Sicherheit · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Abkommen über soziale Sicherheit; es koordiniert Versicherungszeiten und ermöglicht Leistungsexport, was Erwerbstätige begünstigt. Legitimer Kernbereich zwischenstaatlicher Koordinierung.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 5 — Leistungsexport ↗ RIS
Artikel 5 Leistungsexport (1) Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, dürfen Geldleistungen, auf die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates Anspruch besteht, nicht deshalb gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden, weil der Berechtigte im Gebiet des anderen Vertragsstaates seinen Wohn- oder Aufenthaltsort hat. (2) Absatz 1 bezieht sich Wohnort 04.10.2018 20010327 NOR40208243
KI-Analyse · 2026-07-20 · 33 §§ im Datensatz