Deregulierung, aber richtig

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Befreiungstag

· V · BGBl. Nr. 89/1946 · in Kraft seit 1946-06-30

25/03 Amnestien · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung aus dem Jahr 1946 legte die Befreiungstage der einzelnen Bundesländer für die Anwendung der Befreiungsamnestie fest, die Strafverfahren aus der NS-Zeit betraf. Die Amnestie ist längst vollständig abgeschlossen; es gibt keine Betroffenen mehr, die daraus Ansprüche ableiten könnten. Die Verordnung hat keine aktuelle Rechtswirkung mehr.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 27. Juni 1946, betreffend die Feststellung des Tages, an dem die einzelnen Bundesländer und die Stadt Wien befreit wurden (Befreiungstag). BGBl. Nr. 89/1946 Auf Grund des § 13 des Bundesgesetzes vom 6. März 1946, B. G. Bl. Nr. 79, über die Einstellung von Strafverfahren, die Nachsicht von Strafen und die Tilgung von Verurteilungen aus Anlaß der Befreiung Österreichs (Befreiungsamnestie) wird verordnet: BGBl. Nr. 79/1946 03.10.2018 20010326 NOR40208237

Art. 1 ↗ RIS

Im Sinne der §§ 1 bis 5 und 12 der Befreiungsamnestie hat als Tag der Befreiung der einzelnen Bundesländer und der Stadt Wien zu gelten: 03.10.2018 20010326 NOR40208238

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz