Deregulierung, aber richtig

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Übereinkommen (Nr. 21) über die Vereinfachung der Aufsicht über die Auswanderer an Bord von Schiffen – Aufhebung

· K · BGBl. III Nr. 146/2018 · in Kraft seit 2018-10-02

69/02 Arbeitsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Kundmachung informierte darüber, dass das ILO-Übereinkommen Nr. 21 von 1926 über die Aufsicht über Auswanderer an Bord von Schiffen von der Internationalen Arbeitskonferenz 2018 aufgehoben wurde. Es handelt sich um eine rein historische Bekanntmachung über ein abgeschafftes internationales Abkommen, das ohnehin keinen modernen Anwendungsbereich mehr hatte. Sie ist ohne fortdauernde Rechtswirkung.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Nach Mitteilung des Generaldirektors des Internationalen Arbeitsamtes wurde das von der 8. Internationalen Arbeitskonferenz in Genf am 5. Juni 1926 angenommene und von Österreich ratifizierte Übereinkommen (Nr. 21) über die Vereinfachung der Aufsicht über die Auswanderer an Bord von Schiffen (Kundmachung des Geltungsbereichs siehe BGBl. Nr. 219/1950) anlässlich der 107. Tagung der Internationalen Arbeitskonferenz durch Beschluss vom 5. Juni 2018 aufgehoben. 03.10.2018 20010325 NOR40208235

§ 0 ↗ RIS

Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend die Aufhebung des Übereinkommens (Nr. 21) über die Vereinfachung der Aufsicht über die Auswanderer an Bord von Schiffen StF: BGBl. III Nr. 146/2018 03.10.2018 20010325 NOR40208236

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz