Förderung von Einrichtungen der Opferhilfe
· BG · BGBl. I Nr. 55/1999 · in Kraft seit 2000-01-01
25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieses Bundesgesetz verpflichtet den Bund, Einrichtungen zu fördern, die Opfer von Straftaten unterstützen und betreuen. Der Schutz von Menschen, deren Rechte durch Straftaten verletzt wurden, ist ein klar legitimer Staatszweck. Das Gesetz ist verhältnismäßig und notwendig, um eine funktionierende Opferschutzinfrastruktur sicherzustellen.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Förderung von Einrichtungen der Opferhilfe StF: BGBl. I Nr. 55/1999 (NR: GP XX RV 1581 AB 1615 S. 161. BR: 5875 AB 5890 S. 651.) Dieses Bundesgesetz wurde in Artikel VI des BGBl. I Nr. 55/1999 kundgemacht. Strafprozeßnovelle 1999 03.10.2018 20010324 NOR40208231
Art. 6 ↗ RIS
Förderung von Einrichtungen der Opferhilfe (1) Einrichtungen, die Personen unterstützen und betreuen, deren Rechte durch eine strafbare Handlung verletzt wurden, sind vom Bund zu fördern. Über die Förderung entscheidet der Bundesminister für Justiz nach Anhörung der anderen sachlich in Betracht kommenden Bundesminister. (2) Die Förderung hat durch die Gewährung von Zuschüssen nach Maßgabe der hiefür nach dem Bundesfinanzgesetz verfügbaren Bundesmittel zu erfolgen und ist möglichst davon abhängig zu machen, daß aus Mitteln anderer Gebietskörperschaften jeweils gleich hohe Zuschüsse geleistet werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Förderung besteht nicht. (3) Zuschüsse dürfen physischen und juristischen Personen nur für solche Einrichtungen gewährt werden, die mit Rücksicht auf die Zahl der Personen, von denen zu erwarten ist, daß sie die dort angebotene Hilfe in Anspruch nehmen, zweckmäßig erscheinen und wirtschaftlich betrieben werden können. (4) Vor der Gewährung eines Zuschusses hat sich der Förderungswerber dem Bund gegenüber zu verpflichten, über die widmungsgemäße Verwendung Bericht zu erstatten, Rechnung zu legen und zum Zweck der Überprüfung der widmungsgemäßen Verwe
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz