Deregulierung, aber richtig

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Pauschalreiseverordnung

PRV · V · BGBl. II Nr. 260/2018 · in Kraft seit 2018-09-29

50/01 Gewerbeordnung · Gesamte Fassung im RIS ↗

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40Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Umsetzung der Pauschalreise-Richtlinie (EU) 2015/2302; die Pflicht zur Insolvenzabsicherung von Pauschalreisen ist EU-vorgegeben.

Begründung

Die Pflicht, Kundengelder gegen die Insolvenz des Reiseveranstalters abzusichern, ist EU-rechtlich vorgegeben und schützt Reisende vor dem Verlust ihres Geldes - das ist ein berechtigter Kern. Österreich geht aber über die Richtlinie hinaus: Der eigens eingerichtete siebenköpfige Beirat zur Kontrolle der Versicherungen und die Pflicht, in bestimmten Betriebsstätten hauptberuflich einen fachkundigen Arbeitnehmer mit nachgewiesenen Fach- und Fremdsprachenkenntnissen zu beschäftigen, sind nationales Gold-Plating. Diese Marktzutritts- und Personalauflagen sollten gestrichen werden.

Kategorien

FreiheitseinschränkungReine Bürokratie

Belegende Paragraphen

§ 3 — 2. Abschnitt ↗ RIS

2. Abschnitt Abdeckung des Risikos Allgemeines § 3. (1) Reiseleistungsausübungsberechtigte haben sicherzustellen, dass dem Reisenden (2) Ansprüche gemäß Abs. 1 sind nur dann zu befriedigen, wenn der Reisende diese innerhalb von acht Wochen ab Eintritt eines der im § 1 Abs. 3 genannten Ereignisse beim Abwickler angemeldet hat, es sei denn, der Reisende hat diese Frist ohne sein Verschulden versäumt. Die Frist zur Anmeldung der Ansprüche beginnt zu laufen, sobald einer der Tatbestände des § 1 Abs. 3 eingetreten ist. Für nicht erbrachte Reiseleistungen muss die Erstattung unverzüglich nach der Beantragung durch den Reisenden vorgenommen werden. (3) Die Abdeckung des Risikos gemäß Abs. 1 hat auf eine der folgenden Arten zu erfolgen: (4) Von der Abdeckung des Risikos sind auch vom Reiseleistungsausübungsberechtigten entgegen den Vorgaben des § 4 Abs. 4 und 5 übernommene Kundengelder umfasst. (5) Die Insolvenzabsicherung eines Reiseleistungsausübungsberechtigten kommt Reisenden ungeachtet ihres Wohnsitzes, des Orts der Abreise oder des Verkaufsorts der Pauschalreise und unabhängig von dem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums, in dem die für die Insolvenzabsicherung zuständige

§ 7 — 3. Abschnitt ↗ RIS

3. Abschnitt Reiseinsolvenzabsicherungsverzeichnis (GISA) Meldungen und Nachweise § 7. (1) Zur Eintragung der Reiseleistungsausübungsberechtigung in das Reiseinsolvenzabsicherungsverzeichnis (GISA) haben Gewerbetreibende eine Meldung an den Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zu erstatten (Erstmeldung), die folgende Angaben zu enthalten hat: (2) Soweit Abs. 3 nicht anderes bestimmt, hat der Reiseleistungsausübungsberechtigte nach der Eintragung in das Reiseinsolvenzabsicherungsverzeichnis (GISA) frühestens ab dem 1. Jänner und spätestens bis zum 31. Jänner jenes Kalenderjahres, für das als Erst- oder als Folgemeldung keine Umsatzdaten für das gesamte Kalenderjahr gemeldet wurden, eine Meldung an den Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zu erstatten (Folgemeldung), die folgende Angaben zu enthalten hat: (3) Im Fall des Nachweises einer betragsmäßig unbeschränkten Risikoabdeckung ist keine Folgemeldung erforderlich. (Anm.: Abs. 3a und 3b mit Ablauf des 31.12.2022 außer Kraft getreten) (4) Reiseleistungsausübungsberechtigte haben weiters unverzüglich folgende Meldungen an den Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zu ers

§ 9 — 4. Abschnitt ↗ RIS

4. Abschnitt Kontrolle der Risikoabdeckung und Verwaltungszusammenarbeit Beirat § 9. (1) Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat einen Beirat aus sieben Mitgliedern einzurichten, dem die Kontrolle der Versicherungen und der Garantien gemäß § 3 Abs. 3 obliegt. (2) Der Beirat kann insbesondere überprüfen: (3) Die Mitglieder des Beirates sind vom Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort auf die Dauer von drei Jahren zu bestellen. Ein Mitglied des Beirates hat ein Vertreter des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zu sein. Dieses Mitglied ist zum Vorsitzenden des Beirates zu bestellen. Vier der weiteren Mitglieder des Beirates sind auf Vorschlag der Bundessparte Tourismus und Freizeitwirtschaft der Wirtschaftskammer Österreich zu bestellen, wobei zwei Mitglieder Reiseleistungsausübungsberechtigte, ein Mitglied Inhaber einer Reisebürogewerbeberechtigung und ein Mitglied Inhaber einer Gastgewerbeberechtigung zu sein haben. Das sechste und das siebente Mitglied des Beirates sind auf Vorschlag des Fachverbandes der Versicherungsunternehmen der Bundessparte Bank und Versicherung der Wirtschaftskammer Österreich zu bestel

§ 11 — 5. Abschnitt ↗ RIS

5. Abschnitt Hauptberufliche Beschäftigung von Arbeitnehmern durch Reisebürogewerbetreibende Fach- und Fremdsprachenkenntnisse bestimmter Arbeitnehmer § 11. (1) Reisebürogewerbetreibende haben in jenen Betriebsstätten, in denen das Reisebürogewerbe ausgeübt wird und in denen sie nicht selbst überwiegend tätig sind, mindestens einen fachkundigen Arbeitnehmer, der nach den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes voll versicherungspflichtig ist, hauptberuflich zu beschäftigen. (2) Eine Person ist jedenfalls dann als fachkundig anzusehen, wenn sie durch Zeugnisse nachweist: Fachkenntnis 02.10.2018 20010321 NOR40208197

KI-Analyse · 2026-06-16 · 15 §§ im Datensatz