Deregulierung, aber richtig

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Befreiungsamnestie

· BG · BGBl. Nr. 79/1946 · in Kraft seit 1946-05-25

25/03 Amnestien · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Dieses Gesetz von 1946 betrifft Strafverfahren, Strafnachsicht und Tilgung für Taten rund um die Befreiung Österreichs bis November 1945. Diese Fälle sind seit Jahrzehnten vollständig erledigt; es gibt keine neuen Sachverhalte mehr, auf die es angewendet werden könnte. Das Gesetz hat keine operative Wirkung mehr und kann ersatzlos aufgehoben werden.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 1 — Unbedingte Einstellung. ↗ RIS

Unbedingte Einstellung. § 1. Wegen strafbarer Handlungen welcher Art immer, die zwischen dem Tag der Befreiung des Bundeslandes, in dem die Tat verübt worden ist – wenn die Tat in Wien gesetzt worden ist, zwischen dem Tage der Befreiung Wiens – (Befreiungstag) und dem 25. November 1945 vorwiegend zu dem Zwecke gesetzt worden sind, die Einrichtung der Republik Österreich als demokratischen Staates zu sichern, nationalsozialistische Vermögen öffentlichen Interessen dienstbar zu machen oder Opfern der nationalsozialististischen Herrschaft moralische oder materielle Genugtuung zu verschaffen, ist kein Strafverfahren einzuleiten, wenn die Tat mit einer zehn Jahre nicht übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist; ein etwa eingeleitetes Strafverfahren ist einzustellen. 19.12.2019 20010320 NOR40208153

§ 2 ↗ RIS

§ 2. (1) Wegen der in den §§ 65 bis 81, 83, 92 und 93 St. G., wegen des im Artikel II des Gesetzes vom 17. Dezember 1862, R. G. Bl Nr. 8 aus 1863, betreffend einige Ergänzungen des allgemeinen und des Militärstrafgesetzes, angeführten Verbrechens sowie wegen aller Vergehen und Übertretungen, die von Amts wegen oder auf Antrag oder Ermächtigung vom öffentlichen Ankläger zu verfolgen sind, ist ein strafgerichtliches Verfahren nicht einzuleiten, wenn die Tat vor dem Befreiungstag begangen worden ist. (2) Dasselbe gilt für Tathandlungen, die nach noch in Geltung stehenden deutschen Rechtsvorschriften strafbar sind, wenn sie vor dem im vorigen Absatze bezeichneten Tage begangen worden sind und Geldstrafe, Haft oder Gefängnis als Höchststrafe angedroht ist. (3) Ist ein strafgerichtliches Verfahren schon eingeleitet, so ist es einzustellen, soweit es sich auf solche strafbare Handlungen bezieht, und zwar auch dann, wenn das Urteil erster Instanz zwar gefällt, aber noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist, es wäre denn, daß gegen das verurteilende Erkenntnis erster Instanz zugunsten des Angeklagten ein Rechtsmittel eingebracht worden ist und der Angeklagte eine Entscheidung darüber begehrt

§ 13 — Befreiungstag. ↗ RIS

Befreiungstag. § 13. Der Befreiungstag der einzelnen Bundesländer und der Stadt Wien wird von dem Bundesminister für Justiz durch Verordnung festgestellt. 19.12.2019 20010320 NOR40208165

KI-Analyse · 2026-06-06 · 16 §§ im Datensatz