59. Nachtrag zum Arzneibuch
· V · BGBl. II Nr. 255/2018 · in Kraft seit 2018-09-25
80/04 Wettbewerbsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung hat den ersten Nachtrag (9.1) zur neunten Ausgabe des Europäischen Arzneibuches 2017 in Kraft gesetzt und veraltete Texte aufgehoben. Dieser Vorgang ist vollständig vollzogen; spätere Nachträge haben den aktuellen Stand der Pharmakopöe weitergeführt. Die Verordnung hat keinen verbleibenden Regelungsinhalt.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Die deutschsprachige Fassung des ersten Nachtrags zum Europäischen Arzneibuch, neunte Ausgabe 2017, Nachtrag 9.1, Amtliche österreichische Ausgabe, wird in Kraft gesetzt. 24.09.2018 20010317 NOR40208129
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Die Monographien und Texte der neunten Ausgabe des Europäischen Arzneibuches, Grundwerk 2017, sowie die Monographien und Texte des Österreichischen Arzneibuches, die jeweils durch Vorschriften des ersten Nachtrags zum Europäischen Arzneibuch, neunte Ausgabe 2017, Nachtrag 9.1 ersetzt werden, werden außer Kraft gesetzt. 24.09.2018 20010317 NOR40208130
KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz