Deregulierung, aber richtig

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Kundmachung gemäß § 16 Abs. 4 des Mietrechtsgesetzes

· K · BGBl. Nr. 563/1988 · in Kraft seit 1988-10-15

20/05 Wohn- und Mietrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Kundmachung aus dem Jahr 1988 bekanntmachte eine Indexerhöhung von Mietzins-Höchstbeträgen, die ausschließlich in österreichischen Schilling angegeben sind. Der Schilling existiert seit 2002 nicht mehr; alle genannten Beträge haben keine rechtliche Wirkung mehr. Die Kundmachung ist vollständig obsolet.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

In Z 1 von 24,40 S auf 26,90 S, in Z 2 von 18,30 S auf 20,20 S, in Z 3 von 12,20 S auf 13,40 S und in Z 4 von 6,10 S auf 6,70 S. Diese Erhöhung wird am 1. November 1988 mietrechtlich wirksam (§16 Abs. 4 dritter Satz MRG). Berechtigt eine Wertsicherungsvereinbarung den Vermieter zu einer Erhöhung des Hauptmietzinses (§ 16 Abs. 6 MRG) oder verlangt der Vermieter auf Grund der Indexveränderung einen höheren Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag als bisher (§ 45 Abs. 6 MRG), so hat der Hauptmieter dem Vermieter den erhöhten Hauptmietzins (den erhöhten Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag) von dem auf das Wirksamwerden der Indexveränderung folgenden Zinstermin an (das ist bei gesetzlicher Mietzinsfälligkeit nach § 15 Abs. 3 MRG frühestens der 1. Dezember 1988) zu entrichten, wenn der Vermieter dem Hauptmieter in einem nach dem 1. November 1988 ergehenden Schreiben, jedoch spätestens 14 Tage vor dem Termin, sein darauf gerichtetes Erhöhungsbegehren bekanntgibt. 24.09.2018 20010316 NOR40208127

§ 0 ↗ RIS

Kundmachung des Bundesministers für Justiz vom 30. September 1988 gemäß § 16 Abs. 4 des Mietrechtsgesetzes StF: BGBl. Nr. 563/1988 Gemäß § 16 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 12. November 1981, BGBl. Nr. 520, über das Mietrecht (MRG), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 340/1987, wird auf Grund der Verlautbarung des Österreichischen Statistischen Zentralamtes vom 16. September 1988 kundgemacht, daß sich die im § 16 Abs. 2 MRG genannten Beträge wie folgt erhöht haben: 24.09.2018 20010316 NOR40208128

KI-Analyse · 2026-07-28 · 2 §§ im Datensatz