Lebensversicherung Informationspflichtenverordnung 2018
LV-InfoV2018 · V · BGBl. II Nr. 247/2018 · in Kraft seit 2018-10-01
57/01 Versicherungsaufsicht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dass Lebensversicherer Kunden klar über Kosten, Rückkaufswerte und Gewinnbeteiligung informieren müssen, ist wegen der Informationsungleichheit berechtigt. Übermäßig ist aber die sehr kleinteilige, behördlich vorgeschriebene Modellrechnung und Mehrfach-Formularpflicht, die hohe Bürokratiekosten verursacht. Die Pflichtinhalte sollten auf das Wesentliche gestrafft und vom EU-Basisinformationsblatt nicht doppelt verlangt werden.
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Belegende Paragraphen
Anl. 1 — zur Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Informationspflichten für die Lebensversicherung (Lebensversicherung Informationspflichtenverordnung 2018 – LV-InfoV 2018) ↗ RIS
Anlage 1 zur Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Informationspflichten für die Lebensversicherung (Lebensversicherung Informationspflichtenverordnung 2018 – LV-InfoV 2018) Information über die Kosten und Gebühren gemäß § 2 Abs. 5 LV-InfoV 2018 In die Prämie einkalkulierte Versicherungssteuer, Risikoprämie (zur Deckung versicherungstechnischer Risiken) und Kosten: Bestandteile der gesamten einbezahlten Prämie voraussichtlicher prozentueller Anteil an der Prämiensumme Sparprämie (veranlagte Beträge) Versicherungssteuer Risikoprämie gegliedert nach einzelnen Risiken Kosten Kosten, die nicht in die Prämie einkalkuliert sind: Kostenbestandteile voraussichtlicher prozentueller Anteil an der Bemessungsgrundlage Kosten, die [hier ist die jeweilige Bemessungsgrundlage anzugeben] bemessen sind Risikoprämie, gegliedert nach einzelnen Risiken die [hier ist die jeweilige Bemessungsgrundlage anzugeben] bemessen ist Sonstige Kosten: [hier sind Kosten und deren Höhe anzugeben, die keine Bemessungsgrundlage haben] Kumulative Wirkung der Gesamtkosten auf die Anlagerendite: [Diese Tabelle ist für die klassische und kapitalanlageorientierte Lebensversicherung sowie, soweit releva
§ 2 — 2. Abschnitt ↗ RIS
2. Abschnitt Allgemeine Informationspflichten für alle Arten der Lebensversicherung Vorvertragliche Informationspflichten § 2. (1) Der Versicherungsnehmer ist im Rahmen der Darstellung der Leistung des Versicherungsunternehmens gemäß § 135c Abs. 1 Z 1 VAG 2016 zu informieren (2) Der Versicherungsnehmer ist im Hinblick auf die Einzelheiten einer von einem Dritten eingeräumten Garantie gemäß § 135c Abs. 1 Z 2 VAG 2016 zu informieren (3) Dem Versicherungsnehmer ist im Rahmen der Information gemäß § 135c Abs. 1 Z 4 VAG 2016 über die Rückkaufswerte und prämienfreien Versicherungsleistungen und das Ausmaß, in dem diese garantiert sind, der Begriff des Rückkaufswerts zu erläutern und er ist deutlich darauf hinzuweisen, (4) Der Versicherungsnehmer ist über Prämienanteile von Nebenleistungen gemäß § 135c Abs. 1 Z 5 VAG 2016 zu informieren, die wahlweise ein- oder ausgeschlossen werden können, wie etwa Zusatzversicherungen. (5) Die Information gemäß § 135c Abs. 1 Z 6 VAG 2016 hat gemäß Anlage 1 zu erfolgen. Dabei ist Folgendes zu beachten: (6) Der Versicherungsnehmer ist im Hinblick auf die Modalitäten der ihn treffenden Zahlungspflichten gemäß § 135c Abs. 1 Z 6 VAG 2016 über die Höhe allfäl
§ 3 — Modellrechnung ↗ RIS
Modellrechnung § 3. (1) Die Modellrechnung für die kapitalbildende Lebensversicherung gemäß § 135c Abs. 2 VAG 2016 hat gemäß Anlage 2 zu erfolgen und ist auf individualisierter Basis für den jeweiligen Versicherungsnehmer auf Grundlage eines bestimmten Tarifs und konkreter Vertragsdaten zu erstellen. Bei Rentenversicherungen ist nur die Rentenleistung im Rahmen der Modellrechnung gemäß Anlage 2 darzustellen. Die Darstellung des Ablösekapitals kann außerhalb der Modellrechnung erfolgen, wobei das garantierte Ablösekapital der Prämiensumme gegenüber zu stellen ist. (1a) Bei Produkten, die eine Kombination aus mehreren Produktkategorien vorsehen, sind für die Zwecke der Darstellung der Informationen gemäß Anlage 1 und Anlage 2 Annahmen über die Änderung des Anteils an der jeweiligen Produktkategorie zu treffen und für die drei Szenarien gemäß § 8 und § 14 zu modellieren. Es ist dabei für das erste Szenario jeweils die höhere, für das zweite Szenario jeweils die mittlere und für das dritte Szenario jeweils die niedrigere Gesamtverzinsung beziehungsweise Wertentwicklung heranzuziehen. Die zugrundeliegenden Annahmen und Mechanismen sowie deren Auswirkungen für den Versicherungsnehmer sin
§ 8 — Modellrechnung ↗ RIS
Modellrechnung § 8. (1) Die Darstellung der Leistungen des Versicherungsunternehmens im Rahmen der Modellrechnung gemäß § 135c Abs. 2 VAG 2016 hat in zukunftsbezogener Weise zu erfolgen. Eine vergangenheitsbezogene Darstellung ist nicht zulässig. (2) Die Berechnung des erwarteten Auszahlungsbetrags hat auf Basis des verwendeten Gewinnsystems zu erfolgen. Der höchste Gewinnanteilsatz, auf Basis dessen der mittlere prognostizierte Auszahlungsbetrag berechnet werden darf, ist der für den entsprechenden Tarif im letzten Jahresabschluss veröffentlichte Gewinnanteilsatz. Ist die Absenkung der Gewinnanteilsätze vom Versicherungsunternehmen bereits beschlossen, ist spätestens einen Monat nach der Beschlussfassung die Verwendung eines höheren Gewinnanteilsatzes unzulässig. (3) Die Darstellung der Leistungen des Versicherungsunternehmens hat in Form eines Korridors auf Basis des verwendeten Gewinnsystems zu erfolgen, wobei der Gewinnanteilsatz gemäß Abs. 2 den mittleren Wert des Korridors darstellt. Der obere Wert des Korridors darf höchstens einen Prozentpunkt über dem mittleren Wert des Korridors liegen. Der untere Wert des Korridors ist derart zu ermitteln, dass der mittlere Wert des Korr
KI-Analyse · 2026-06-12 · 32 §§ im Datensatz