Feststellung der Eignung von Vereinen, als Erwachsenenschutzverein tätig zu werden
· V · BGBl. II Nr. 241/2018 · in Kraft seit 2018-07-01
20/03 Erwachsenenschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung legt fest, welche Vereine als Erwachsenenschutzvereine anerkannt sind und in welchen Bundesländern sie tätig werden dürfen. Dieser Zulassungsrahmen schützt besonders schutzbedürftige Personen – Menschen mit eingeschränkter Entscheidungsfähigkeit – vor Missbrauch durch ungeeignete Vertreter. Das ist ein legitimer staatlicher Schutzauftrag. Die Verordnung ist seit 2018 operativ und ersetzt die alte Sachwalterverein-Verordnung; kein Anlass zur Abschaffung.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Eignung ↗ RIS
Eignung § 1. (1) Die Eignung nachstehender Vereine zur Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Abs. 1 Z 1 bis Z 6 und Z 8 Erwachsenenschutzvereinsgesetz wird festgestellt: (2) Die Eignung nachstehender Vereine zur Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Abs. 1 Z 7 Erwachsenenschutzvereinsgesetz wird festgestellt: 14.09.2018 20010307 NOR40207618
§ 2 — Wirkungsbereich Erwachsenenvertretung und Bewohnervertretung ↗ RIS
Wirkungsbereich Erwachsenenvertretung und Bewohnervertretung § 2. Hinsichtlich der Aufgaben nach § 1 Abs. 1 Z 1 bis Z 6 und Z 8 Erwachsenenschutzvereinsgesetz hat 14.09.2018 20010307 NOR40207619
§ 4 — In-Kraft-Treten ↗ RIS
In-Kraft-Treten § 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft. (2) Die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Feststellung der Eignung von Vereinen, zum Sachwalter bestellt zu werden sowie Patientenanwälte und Bewohnervertreter namhaft zu machen, BGBl. II Nr. 117/2007, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2018 außer Kraft. 14.09.2018 20010307 NOR40207621
KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz