Deregulierung, aber richtig

← Alle Gesetze

Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen EU, Mitgliedstaaten und Irak

· Vertrag – Multilateral · BGBl. III Nr. 137/2018 · in Kraft seit 2018-08-01

59/04 EU - EWR · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Gemischtes EU-Abkommen bzw. an einen EU-Rechtsakt gekoppelt; die Materie faellt in EU-Zustaendigkeit, ein eigenstaendiges nationales Gold-Plating ist nicht erkennbar.

Begründung

Partnerschafts- und Kooperationsabkommen der EU mit dem Irak; aussenpolitischer Kooperationsvertrag ohne unmittelbare inlaendische Freiheitsbeschraenkung.

Kategorien

Belegende Paragraphen

Art. 1 — Gründung einer Partnerschaft ↗ RIS

Artikel 1 Gründung einer Partnerschaft (1) Zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Irak andererseits wird eine Partnerschaft gegründet. (2) Ziel dieser Partnerschaft ist es, 14.09.2018 20010304 NOR40207405

KI-Analyse · 2026-07-20 · 130 §§ im Datensatz