Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen EU, Mitgliedstaaten und Irak
· Vertrag – Multilateral · BGBl. III Nr. 137/2018 · in Kraft seit 2018-08-01
59/04 EU - EWR · Gesamte Fassung im RIS ↗
BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)
Begründung
Partnerschafts- und Kooperationsabkommen der EU mit dem Irak; aussenpolitischer Kooperationsvertrag ohne unmittelbare inlaendische Freiheitsbeschraenkung.
Kategorien
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Belegende Paragraphen
Art. 1 — Gründung einer Partnerschaft ↗ RIS
Artikel 1 Gründung einer Partnerschaft (1) Zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Irak andererseits wird eine Partnerschaft gegründet. (2) Ziel dieser Partnerschaft ist es, 14.09.2018 20010304 NOR40207405
KI-Analyse · 2026-07-20 · 130 §§ im Datensatz