Deregulierung, aber richtig

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Applikationsentwicklung – Coding-Ausbildungsordnung

· V · BGBl. II Nr. 223/2018 · in Kraft seit 2018-08-31

50/04 Berufsausbildung · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
20Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung legt Ausbildung und Prüfung im Lehrberuf Applikationsentwicklung-Coding fest. Sie schafft einen freiwilligen, anerkannten Abschluss im dualen System und verbietet niemandem, ohne ihn zu programmieren. Als ermöglichende Qualifikationsregel besteht sie die Prüfung; die kleinteiligen Prüfungsvorgaben könnten gestrafft werden, tragen aber keine Streichung.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 — Lehrberuf Applikationsentwicklung – Coding ↗ RIS

Lehrberuf Applikationsentwicklung – Coding § 1. (1) Der Lehrberuf Applikationsentwicklung – Coding ist mit einer Lehrzeit von vier Jahren eingerichtet. (2) Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Applikationsentwickler – Coding oder Applikationsentwicklerin – Coding) zu bezeichnen. 04.09.2018 20010297 NOR40207125

§ 2 — Berufsprofil ↗ RIS

Berufsprofil § 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Applikationsentwicklung – Coding ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können: Zeitplanung 04.09.2018 20010297 NOR40207126

§ 4 — Lehrabschlussprüfung ↗ RIS

Lehrabschlussprüfung Gliederung § 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und praktische Prüfung. (2) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Datentechnik und Systemmanagement, Angewandte Mathematik und Applikationsentwicklung. (3) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin die letzte Klasse der fachlichen Berufsschule positiv absolviert oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat. (4) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch. 04.09.2018 20010297 NOR40207128

KI-Analyse · 2026-06-16 · 16 §§ im Datensatz