Deregulierung, aber richtig

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Informationstechnologie-Ausbildungsordnung

· V · BGBl. II Nr. 222/2018 · in Kraft seit 2018-08-31

50/04 Berufsausbildung · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
10Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung beschreibt fuer den Lehrberuf Informationstechnologie die Ausbildungsinhalte und den Aufbau der Lehrabschlusspruefung. Sie sperrt niemanden vom Beruf aus, sondern schafft einen anerkannten Abschluss, der Qualifikationen vergleichbar und uebertragbar macht. Ein solcher freiwilliger Qualifikationsnachweis ist ein ermoeglichendes Instrument und kostet keine Freiheit. Die Detailangaben zur Pruefungsdauer sind nebensaechlich.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 — Lehrberuf Informationstechnologie ↗ RIS

Lehrberuf Informationstechnologie § 1. (1) Der Lehrberuf Informationstechnologie ist als Schwerpunktlehrberuf mit einer Lehrzeit von vier Jahren eingerichtet. (2) Neben dem für alle Lehrlinge verbindlichen allgemeinen Teil muss einer der folgenden Schwerpunkte ausgebildet werden: (3) Eine Kombination mit dem jeweils anderen Schwerpunkt ist nicht möglich, es können aber einzelne Fertigkeiten und Kenntnisse des jeweils anderen Schwerpunktes zusätzlich ausgebildet werden. (4) Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Informationstechnologe oder Informationstechnologin) zu bezeichnen. (5) Die Schwerpunktausbildung ist im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken. 04.09.2018 20010296 NOR40207109

§ 4 — Lehrabschlussprüfung ↗ RIS

Lehrabschlussprüfung Gliederung § 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und praktische Prüfung. (2) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Datentechnik und Systemmanagement, Angewandte Mathematik und Netzwerktechnik. (3) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin die letzte Klasse der fachlichen Berufsschule positiv absolviert oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat. (4) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch. 04.09.2018 20010296 NOR40207112

§ 5 — Theoretische Prüfung ↗ RIS

Theoretische Prüfung Allgemeine Bestimmungen § 5. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen. (2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten. (3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüfungskandidaten/Prüfungskandidatinnen anlässlich der Aufgabenstellung getrennt zu erläutern. 04.09.2018 20010296 NOR40207113

§ 6 — Datentechnik und Systemmanagement ↗ RIS

Datentechnik und Systemmanagement § 6. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung von Fragen aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen: (2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich fünf Aufgaben zu stellen. (3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können. (4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden. Clientbetriebssystem 04.09.2018 20010296 NOR40207114

§ 9 — Praktische Prüfung ↗ RIS

Praktische Prüfung Prüfarbeit § 9. (1) Die Prüfarbeit hat (auch auszugsweise) nach Angabe der Prüfungskommission folgende Aufgabenstellungen nach Art eines betrieblichen Arbeitsauftrages zu umfassen: (2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und der Schwerpunktausbildung jedem Prüfungskandidaten/jeder Prüfungskandidatin eine Aufgabe zu stellen, die in der Regel in sieben Stunden ausgeführt werden kann. (3) Die Prüfung ist nach acht Stunden zu beenden. (4) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend: 04.09.2018 20010296 NOR40207117

KI-Analyse · 2026-06-27 · 14 §§ im Datensatz