Deregulierung, aber richtig

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Bundesvergabegesetz 2018

BVergG 2018 · BG · BGBl. I Nr. 65/2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2026 · in Kraft seit 2026-03-01

97 Öffentliches Auftragswesen · Gesamte Fassung im RIS ↗

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45Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Die EU-Vergaberichtlinien 2014/23/EU, 2014/24/EU und 2014/25/EU regeln nur Auftraege oberhalb hoher Schwellenwerte; das umfangreiche oesterreichische Verfahrensregime im Unterschwellenbereich ist rein national und uebererfuellt die EU-Vorgaben (Gold-Plating).

Begründung

Dieses Gesetz zwingt den Staat, oeffentliche Auftraege offen und diskriminierungsfrei zu vergeben; das verhindert Vetternwirtschaft, schuetzt die Steuerzahler und oeffnet den Markt fuer alle Bieter, und sein Kern folgt zwingend EU-Recht. Oesterreich geht aber weit ueber das EU-Minimum hinaus: Waehrend die Richtlinien nur grosse Auftraege oberhalb der Schwellenwerte erfassen, stuelpt das Gesetz auch dem gesamten Bereich darunter ein kleinteiliges Verfahrensregime ueber. Diese nationale Uebererfuellung im Unterschwellenbereich sollte auf ein schlankes Minimum reduziert werden, damit kleine Auftraege nicht in Buerokratie ersticken.

Kategorien

EU-vorgegebenReine Bürokratie

Belegende Paragraphen

§ 1 — 1. Teil ↗ RIS

1. Teil Regelungsgegenstand und Begriffsbestimmungen Regelungsgegenstand § 1. Dieses Bundesgesetz regelt insbesondere Bauauftrag, Lieferauftrag 04.09.2018 20010295 NOR40206702

§ 12 — 4. Abschnitt ↗ RIS

4. Abschnitt Schwellenwerte, Berechnung des geschätzten Leistungswertes Schwellenwerte § 12. (1) Verfahren von öffentlichen Auftraggebern zur Vergabe von Aufträgen erfolgen im Oberschwellenbereich, wenn der geschätzte Auftragswert (2) Wettbewerbe von öffentlichen Auftraggebern erfolgen im Oberschwellenbereich, wenn bei Realisierungswettbewerben der geschätzte Auftragswert des Dienstleistungsauftrages unter Berücksichtigung etwaiger Preisgelder und Zahlungen an Teilnehmer bzw. bei Ideenwettbewerben die Summe der Preisgelder und Zahlungen an Teilnehmer (3) Verfahren von öffentlichen Auftraggebern zur Vergabe von Aufträgen erfolgen im Unterschwellenbereich, wenn der geschätzte Auftragswert die in Abs. 1 genannten Beträge nicht erreicht. Wettbewerbe erfolgen im Unterschwellenbereich, wenn der geschätzte Auftragswert unter Einrechnung der Preisgelder und Zahlungen oder die Summe der Preisgelder und Zahlungen an die Teilnehmer die in Abs. 2 genannten Beträge nicht erreicht. (_________________________ Anm. 1: gemäß K, BGBl. II Nr. 358/2019, ab 1.1.2020: 139 000 Euro Anm. 2: ab 1.1.2020: 214 000 Euro Anm. 3: ab 1.1.2020: 5 350 000 Euro Beträge ab 1.1.2026 vgl. 32025R2152) Lieferauftrag 10.

§ 20 — 5. Abschnitt ↗ RIS

5. Abschnitt Grundsätze des Vergabeverfahrens und allgemeine Bestimmungen Grundsätze des Vergabeverfahrens § 20. (1) Vergabeverfahren sind nach einem in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Verfahren, unter Beachtung der unionsrechtlichen Grundsätze wie insbesondere der Gleichbehandlung aller Bewerber und Bieter, der Nichtdiskriminierung, der Verhältnismäßigkeit, der Transparenz sowie des freien und lauteren Wettbewerbes und unter Wahrung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit durchzuführen. Die Vergabe hat an befugte, leistungsfähige und zuverlässige (geeignete) Unternehmer zu angemessenen Preisen zu erfolgen. (2) Die völkerrechtlich zulässige unterschiedliche Behandlung von Bewerbern und Bietern aus Gründen ihrer Staatsangehörigkeit oder des Warenursprunges bleibt von Abs. 1 unberührt. (3) Bei der Durchführung von Vergabeverfahren ist eine gebietsmäßige Beschränkung des Teilnehmerkreises oder eine Beschränkung der Teilnahme auf einzelne Berufsstände, obwohl auch andere Unternehmer die Berechtigung zur Erbringung der Leistung besitzen, unzulässig. (4) Verfahren zur Vergabe von Aufträgen und Realisierungswettbewerbe sind nur dann durchzuführen, wenn die Absicht besteht, die Leistung au

KI-Analyse · 2026-07-20 · 400 §§ im Datensatz