Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018
BVergGKonz 2018 · BG · BGBl. I Nr. 65/2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2026 · in Kraft seit 2026-03-01
97 Öffentliches Auftragswesen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieses Gesetz zwingt öffentliche Auftraggeber, Konzessionen transparent und im Wettbewerb zu vergeben, statt sie unter der Hand an Bekannte zu geben. Es diszipliniert also den Staat und öffnet Märkte, statt Bürger oder Unternehmen einzuschränken, und setzt zugleich verbindliches EU-Recht um. Der Kern bleibt daher erhalten. Verschlanken ließe sich das national aufgesattelte Regime für kleine Konzessionen unter dem EU-Schwellenwert.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — 1. Teil ↗ RIS
1. Teil Verfahren zur Vergabe von Konzessionsverträgen 1. Hauptstück Regelungsgegenstand und Begriffsbestimmungen Regelungsgegenstand § 1. Dieses Bundesgesetz regelt insbesondere Baukonzession 05.09.2018 20010294 NOR40206560
§ 2 — Begriffsbestimmungen ↗ RIS
Begriffsbestimmungen § 2. Im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend: Konstruktionsverfahren, Poduktionsmethode, Tiefbauarbeit, Produktionsverfahren, Bauverfahren, Baukonzession, Bauleistung, Umweltstufe, Versuchsmethode, Arbeitsgemeinschaft, Verwaltungsorgan, Leitungsorgan 27.02.2026 20010294 NOR40275969
KI-Analyse · 2026-07-20 · 134 §§ im Datensatz