Deregulierung, aber richtig

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Umsatzsteuer-Bildungsleistungsverordnung

UStBLV · V · BGBl. II Nr. 214/2018 · in Kraft seit 2019-01-01

32/04 Steuern vom Umsatz · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
10Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Art. 132 der EU-Mehrwertsteuersystemrichtlinie 2006/112/EG sieht Steuerbefreiungen für bestimmte Bildungsleistungen vor; Österreich konkretisiert die Reichweite dieser Befreiung.

Begründung

Diese Verordnung definiert, welche Bildungsleistungen von der Umsatzsteuer befreit sind, und setzt damit EU-Recht um. Sie entlastet Bildungsanbieter und -konsumenten steuerlich und reduziert so die Kosten für Aus- und Weiterbildung. Die Schutzklausel gegen Wettbewerbsverzerrungen in § 2 ist sinnvoll und verhältnismäßig.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Eine vergleichbare Zielsetzung liegt vor, bei: Ausbildung 05.01.2021 20010290 NOR40229624

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Eine vergleichbare Zielsetzung liegt nicht vor, wenn der Unternehmer nachweist, dass die Anwendung des § 1 Z 5 bis 9 zu Wettbewerbsverzerrungen führen würde. Voraussetzung dafür ist jedenfalls, dass die Bildungsleistungen überwiegend an Unternehmer erbracht werden. 29.08.2018 20010290 NOR40206431

KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz