Umsatzsteuer-Bildungsleistungsverordnung
UStBLV · V · BGBl. II Nr. 214/2018 · in Kraft seit 2019-01-01
32/04 Steuern vom Umsatz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung definiert, welche Bildungsleistungen von der Umsatzsteuer befreit sind, und setzt damit EU-Recht um. Sie entlastet Bildungsanbieter und -konsumenten steuerlich und reduziert so die Kosten für Aus- und Weiterbildung. Die Schutzklausel gegen Wettbewerbsverzerrungen in § 2 ist sinnvoll und verhältnismäßig.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Eine vergleichbare Zielsetzung liegt vor, bei: Ausbildung 05.01.2021 20010290 NOR40229624
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Eine vergleichbare Zielsetzung liegt nicht vor, wenn der Unternehmer nachweist, dass die Anwendung des § 1 Z 5 bis 9 zu Wettbewerbsverzerrungen führen würde. Voraussetzung dafür ist jedenfalls, dass die Bildungsleistungen überwiegend an Unternehmer erbracht werden. 29.08.2018 20010290 NOR40206431
KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz