Deregulierung, aber richtig

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Erhöhung der Hektarhöchstmenge für die Traubenernte des Jahrganges 2018

· V · BGBl. II Nr. 210/2018 · in Kraft seit 2018-08-18

80/03 Weinrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung legte die Hektarhöchstmenge für die Weintraubenernte ausschließlich für das Erntejahr 2018 auf 10.800 kg fest. Die Ernte 2018 ist längst abgeschlossen; die Verordnung hat keinerlei fortdauernde Wirkung. Sie kann ohne jeden Nachteil aus dem Rechtsbestand gestrichen werden.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Die Hektarhöchstmenge gemäß § 23 Abs. 2 Weingesetz 2009 beträgt für das Erntejahr 2018 10800 kg Weintrauben oder 8100 l Wein. 23.08.2018 20010287 NOR40206278

§ 0 ↗ RIS

Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus zur Erhöhung der Hektarhöchstmenge für die Traubenernte des Jahrganges 2018 StF: BGBl. II Nr. 210/2018 Auf Grund des § 23 Abs. 2 Weingesetz 2009, BGBl. I Nr. 111/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird verordnet: 23.08.2018 20010287 NOR40206279

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz