PNR-Gesetz
PNR-G · BG · BGBl. I Nr. 64/2018 · in Kraft seit 2018-08-17
92 Luft- und Weltraumfahrt · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz lässt Fluggastdaten sammeln und gegen Fahndungskriterien abgleichen, um Terrorismus und schwere Straftaten zu bekämpfen. Das ist ein tiefer Eingriff in die Freiheit auch Unverdächtiger, doch er ist durch eine verbindliche EU-Richtlinie vorgegeben. Österreich beschränkt die Erfassung auf Drittstaatsflüge, dehnt sie nicht auf Binnenflüge aus und löscht die Identität schon nach sechs Monaten – ein eigenständiges nationales Übermaß ist nicht erkennbar, daher behalten.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Anwendungsbereich ↗ RIS
Anwendungsbereich § 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Verarbeitung von Fluggastdaten zur Vorbeugung, Verhinderung und Aufklärung von mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen gemäß § 165 Abs. 3 zweiter Fall, §§ 278b bis 278g und § 282a Strafgesetzbuch – StGB, BGBl. Nr. 60/1974, sowie solchen mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen, die einer der im Anhang angeführten Kategorien zuzuordnen und mit einer Freiheitsstrafe, deren Obergrenze mindestens drei Jahre beträgt, bedroht sind. (2) Für die Verarbeitung von Fluggastdaten ist die Fluggastdatenzentralstelle (Passenger Information Unit – PIU) beim Bundesminister für Inneres eingerichtet. (3) Die Bestimmungen der Strafprozeßordnung 1975 – StPO, BGBl. Nr. 631/1975, bleiben unberührt. 15.12.2025 20010284 NOR40272837
§ 2 — Datenübermittlung durch Luftfahrtunternehmen ↗ RIS
Datenübermittlung durch Luftfahrtunternehmen § 2. (1) Luftfahrtunternehmen, die über eine gültige Betriebsgenehmigung oder eine gleichwertige Genehmigung, die es gestattet Fluggäste auf dem Luftweg zu befördern, verfügen und die Personen mit einem Luftfahrzeug aus einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist (Drittstaat), nach Österreich oder aus Österreich in einen Drittstaat bringen, sind verpflichtet, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit erhobenen Fluggastdaten (§ 3) ihrer Fluggäste in einem Protokoll und Datenformat, das in einem gemäß Art. 16 Abs. 3 PNR-RL (§ 13) erlassenen Durchführungsrechtsakt festgelegt wurde, unter Verwendung der durch die Fluggastdatenzentralstelle festgelegten, sicheren Kommunikationskanäle innerhalb eines Zeitraumes von 24 bis 48 Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit sowie unverzüglich nach Abschluss der passagierbezogenen Formalitäten kostenlos an die Fluggastdatenzentralstelle zu übermitteln. Die Übermittlung nach Abschluss der passagierbezogenen Formalitäten kann sich auf eine Aktualisierung der bereits übermittelten Daten beschränken. (2) Die Luftfahrtunternehmen teilen der Fluggastdatenzentralstelle mit, welches konkrete Prot
§ 6 — Depersonalisierung ↗ RIS
Depersonalisierung § 6. (1) Die Fluggastdatenzentralstelle hat die in der PNR-Datenbank verarbeiteten Daten sechs Monate nach Übermittlung durch die Luftfahrtunternehmen zu depersonalisieren. Depersonalisierung nach diesem Bundesgesetz ist die Unkenntlichmachung jener Daten, mit denen die Identität eines Fluggastes unmittelbar festgestellt werden kann. (2) Die Aufhebung der Depersonalisierung ist aufgrund eines begründeten Ersuchens einer in § 7 genannten Behörde zulässig 17.08.2018 20010284 NOR40206154
KI-Analyse · 2026-06-06 · 17 §§ im Datensatz