Technische Unterwegskontrollen-Verordnung
TUK-V · V · BGBl. II Nr. 206/2018 · in Kraft seit 2018-08-11
90/02 Kraftfahrrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die EU-Richtlinie 2014/47/EU schreibt technische Unterwegskontrollen für Nutzfahrzeuge und die Benennung einer nationalen Kontaktstelle vor. Die Verordnung überträgt diese Aufgaben der ASFINAG und regelt das Berichts- und Qualitätssicherungswesen. Die Wahl der ASFINAG als beauftragte Stelle ist eine österreichische Organisationsentscheidung, die im Rahmen der EU-Vorgaben liegt. Die Verordnung ist EU-konform und operativ notwendig.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Aufgabenübertragung ↗ RIS
Aufgabenübertragung § 1. Im Sinne dieser Verordnung nimmt die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft im Bereich der technischen Unterwegskontrollen Aufgaben Berichtswesen 10.08.2018 20010279 NOR40205974
§ 2 — Kontaktstelle ↗ RIS
Kontaktstelle § 2. (1) Als österreichische Kontaktstelle gemäß Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie 2014/47/EU wird die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft benannt. (2) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat als Kontaktstelle gemäß Abs. 1 10.08.2018 20010279 NOR40205975
§ 3 — Berichts- und Informationswesen ↗ RIS
Berichts- und Informationswesen § 3. (1) Für den Informationsaustausch über die Ergebnisse der durchgeführten Kontrollen zwischen den zuständigen Stellen in Österreich und jenen in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union hat die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft die gesammelten Daten über alle im Bundesgebiet durchgeführten technischen Unterwegskontrollen in einer Datenbank zu pflegen. (2) Die gesammelten Daten gemäß Abs. 1 sind von der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft aufgeschlüsselt nach Fahrzeugklassen und nach Zulassungsland und unter Angabe der Punkte, die kontrolliert, und der Mängel, die festgestellt wurden, für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr zusammenzufassen und dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie bis längstens Ende Februar des Folgejahres auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen. Berichtswesen 10.08.2018 20010279 NOR40205976
§ 4 — Qualitätssicherung ↗ RIS
Qualitätssicherung § 4. Im Interesse der Durchsetzung einer nationalen Kontrollstrategie und zur Sicherung einheitlicher Standards bei der Durchführung der technischen Unterwegskontrollen stellt die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft personelle und technische Ressourcen, welche die in § 10a der Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung festgelegten Anforderungen erfüllen, zur Verfügung, um die Mitwirkung an der Durchführung Prüfstellenverordnung, Schulungsmaßnahme 10.08.2018 20010279 NOR40205977
KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz