Deregulierung, aber richtig

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Universitätsfinanzierungsverordnung

UniFinV · V · BGBl. II Nr. 202/2018 · in Kraft seit 2018-08-01

72/01 Hochschulorganisation · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
10Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung regelt, wie der Bund sein Universitätsbudget nach Leistungsindikatoren verteilt – nach prüfungsaktiven Studierenden, Abschlüssen und eingeworbenen Forschungsgeldern. Das ist eine sachgerechte, wettbewerbsorientierte Verteilungsformel, die Anreize für gute Lehre und Forschung setzt, statt historisch gewachsene Pauschalzuteilungen fortzuschreiben. Solange der Staat öffentliche Universitäten finanziert, braucht es transparente Regeln dafür. Die Verordnung schränkt keine individuelle Freiheit ein.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 — Geltungsbereich ↗ RIS

Geltungsbereich § 1. Diese Verordnung gilt für die Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, und regelt die bei der Aufteilung der Budgetsäulen für die universitären Leistungsbereiche Lehre, Forschung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste sowie Infrastruktur und strategische Entwicklung gemäß § 12 Abs. 2 UG auf die Universitäten anzuwendenden Indikatoren und Fächergewichtungen. 03.08.2018 20010276 NOR40205808

§ 2 — Aufteilung der Budgetsäulen auf die Teilbeträge ↗ RIS

Aufteilung der Budgetsäulen auf die Teilbeträge § 2. (1) Für die Aufteilung der Budgetsäulen für die universitären Leistungsbereiche Lehre, Forschung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste gemäß § 12 Abs. 2 UG auf die Teilbeträge gemäß § 12a Abs. 2 UG werden folgende Indikatoren gemäß § 12 Abs. 4 UG festgelegt: (2) Die Aufteilung der Budgetsäule Infrastruktur und strategische Entwicklung gemäß § 12a Abs. 2 Z 3 UG auf die Universitäten erfolgt gemäß § 12 Abs. 4 Z 3 UG nach Maßgabe des sachlich gerechtfertigten Bedarfs. Bachelorstudium, Masterstudium 29.08.2024 20010276 NOR40264886

§ 3 — Definition, Datengrundlage, Gewichtung der Basisindikatoren 1 und 2 und Berechnung der Finanzierungssätze ↗ RIS

Definition, Datengrundlage, Gewichtung der Basisindikatoren 1 und 2 und Berechnung der Finanzierungssätze § 3. (1) Für die Festlegung des Basisindikators 1 „Ordentliche Bachelor-, Master- und Diplomstudien, die mit mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten oder 8 positiv beurteilten Semesterstunden pro Studienjahr prüfungsaktiv betrieben werden“ wird der Datensatz gemäß Z 2.1 (Datensatz zur Prüfungsaktivität) der Anlage 4 der Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung – UHSBV, BGBl. II Nr. 216/2019 in der jeweils geltenden Fassung, mit der Maßgabe herangezogen, dass nur jene Studien berücksichtigt werden, in denen im betreffenden Studienjahr im betreffenden Studium mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkte oder positiv beurteilte Studienleistungen im Umfang von wenigstens 8 Semesterstunden erbracht wurden. Prüfungsaktivitäten im Rahmen freiwilliger Mitbelegung (§ 59 Abs. 1 Z 3 UG und § 63 Abs. 9 UG) werden jenem Studium zugeordnet, zu welchem mitbelegt wurde. Bei gemeinsam zwischen Universitäten eingerichteten Studien, bei einem Lehramtsstudium, dessen beide Unterrichtsfächer bzw. dessen Unterrichtsfach und die gewählte Spezialisierung an verschiedenen Univer

§ 4 — Definition, Datengrundlage, Gewichtung und Berechnung der Wettbewerbsindikatoren 1a und 1b ↗ RIS

Definition, Datengrundlage, Gewichtung und Berechnung der Wettbewerbsindikatoren 1a und 1b § 4. (1) Für die Berechnung des Wettbewerbsindikators 1a „Anzahl der Studienabschlüsse in ordentlichen Bachelor-, Master- und Diplomstudien pro Studienjahr mit Gewichtung nach Fächergruppen“ wird die Kennzahl 3.A.1 „Anzahl der Studienabschlüsse“ gemäß der WBV 2016 mit der Maßgabe herangezogen, dass beim Schichtungsmerkmal „Studienart“ die Doktoratsstudien unberücksichtigt bleiben. Bei gemeinsam zwischen Universitäten eingerichteten Studien, bei einem Lehramtsstudium, dessen beide Unterrichtsfächer bzw. dessen Unterrichtsfach und die gewählte Spezialisierung an verschiedenen Universitäten absolviert werden, sowie bei gemeinsam mit Pädagogischen Hochschulen eingerichteten Lehramtsstudien erfolgt die Zuordnung zu jeder der beteiligten Universitäten anteilig auf Basis des Verteilungsschlüssels gemäß § 22 Abs. 2 UHSBV. (2) Für die Berechnung des Wettbewerbsindikators 1b „Anzahl der mit mindestens 40 ECTS-Anrechnungspunkten oder 20 Semesterstunden prüfungsaktiv betriebenen ordentlichen Bachelor-, Master- und Diplomstudien pro Studienjahr mit Gewichtung nach Fächergruppen“ wird der Datensatz Z 2.1 (

§ 5 — Definition, Datengrundlage, Gewichtung und Berechnung der Wettbewerbsindikatoren 2a und 2b ↗ RIS

Definition, Datengrundlage, Gewichtung und Berechnung der Wettbewerbsindikatoren 2a und 2b § 5. (1) Für die Berechnung des Wettbewerbsindikators 2a „Erlöse aus FE-Projekten/Projekten der Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro pro Kalenderjahr“ wird die Kennzahl 1.C.1 „Erlöse aus FE-Projekten/Projekten der Entwicklung und Erschließung der Künste in Euro“ gemäß der WBV 2016 mit der Maßgabe herangezogen, dass ausschließlich Erlöse berücksichtigt werden, die von der EU, vom Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung (FWF), der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft mbH (FFG), der Christian Doppler Forschungsgesellschaft (CDG) und vom Jubiläumsfonds der Österreichischen Nationalbank (ÖNB) lukriert werden, wobei Erlöse, die von der EU lukriert werden, mit dem Faktor 2 und Erlöse, die vom FWF lukriert werden, mit dem Faktor 3 gewichtet werden. (2) Für die Berechnung des Wettbewerbsindikators 2b „Anzahl der Doktoratsstudierenden mit Beschäftigungsverhältnis zur Universität pro Kalenderjahr“ wird die Kennzahl 2.B.1 „Doktoratsstudierende mit Beschäftigungsverhältnis zur Universität“ gemäß der WBV 2016 mit der Maßgabe herangezogen, dass ausschließlich Doktoratsst

KI-Analyse · 2026-07-15 · 10 §§ im Datensatz