VfGH-Ausspruch, dass Wortfolgen in § 2 Abs. 1 der Verordnung für die befristete Beschäftigung von AusländerInnen im Sommertourismus gesetzwidrig waren
· K · BGBl. II Nr. 200/2018 · in Kraft seit 2018-08-02
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung veröffentlichte lediglich das VfGH-Erkenntnis, dass bestimmte Wortfolgen in einer längst geänderten Kontingents-Verordnung für den Sommertourismus gesetzwidrig waren. Die betroffenen Regelungen existieren nicht mehr; die Kundmachung ist eine rein historische Bekanntmachung ohne fortdauernde Regelungswirkung. Sie kann aus dem Rechtsbestand entfernt werden.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 14. Juni 2018, V 97/2017-11, der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zugestellt am 16. Juli 2018, zu Recht erkannt, dass die Wortfolge „, die bereits in den vorangegangenen zwei Jahren jeweils im Rahmen eines Kontingents für den Sommertourismus beschäftigt waren,“ und die Wortfolge „ungeachtet einer Vorbeschäftigung in den vorangegangenen zwei Jahren“ in § 2 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz für die befristete Beschäftigung von AusländerInnen im Sommertourismus, BGBl. II Nr. 102/2016, gesetzwidrig waren. 15.02.2023 20010274 NOR40205753
§ 0 ↗ RIS
Kundmachung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass Wortfolgen im § 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz für die befristete Beschäftigung von AusländerInnen im Sommertourismus, BGBl. II Nr. 102/2016, gesetzwidrig waren StF: BGBl. II Nr. 200/2018 Gemäß Art. 139 Abs. 5 erster Satz B-VG und § 59 Abs. 2 VfGG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Z 4 BGBlG wird kundgemacht: 15.02.2023 20010274 NOR40205754
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz