Deregulierung, aber richtig

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Wirtschaftlichkeitsprüfung von Bundesstraßenbauvorhaben

· V · BGBl. II Nr. 188/2018 · in Kraft seit 2018-07-27

96/01 Bundesstraßengesetz 1971 · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung regelt, wie der Bund durch die ASFINAG und den zustaendigen Bundesminister sicherstellt, dass grosse Strassenbauvorhaben eine Nutzen-Kosten-Pruefung durchlaufen. Das ist eine rein interne Rechenschaftspflicht fuer den Einsatz oeffentlicher Mittel und schraenkt keine private Freiheit ein. Die Verordnung dient der Vermeidung von Steuergeldverschwendung und besteht alle Pruefungen.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 2 — Zweck ↗ RIS

Zweck § 2. Der Zweck dieser Verordnung ist die Sicherstellung der Wirtschaftlichkeit von Straßenbauvorhaben und die Regelung einer nachvollziehbaren und effizienten Prüfung im Hinblick auf dieses Kriterium. Dafür wird eine Zuordnung der Aufgaben des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie einerseits und der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft (ASFINAG), die für den Bund (Bundesstraßenverwaltung) gemäß § 34b des BStG 1971 handelt, andererseits festgelegt. 30.07.2018 20010270 NOR40205548

§ 3 — Aufgaben des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie ↗ RIS

Aufgaben des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie § 3. (1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat Bundesstraßenbauvorhaben gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 2, sowie Erhaltungsmaßnahmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 einer Prüfung anhand einer von der ASFINAG vorgelegten Nutzen-Kosten-Untersuchung (NKU) nach dem Stand der Technik zu unterziehen. Die NKU enhält folgende Schritte: (2) Bei Bundesstraßenbauvorhaben gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie bei Erhaltungsmaßnahmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 ist diese Prüfung auf Basis des Vorprojekts beziehungsweise der Variantenuntersuchung durchzuführen. Sofern sich für Neubau- und Ausbaumaßnahmen zwischen Vorprojekt und Einreichprojekt für die Antragstellung gemäß § 4 Abs. 1 BStG 1971 wesentliche Änderungen ergeben, hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie eine ergänzende Prüfung vorzunehmen. Bei Auflassungen gemäß § 1 Abs. 1 Zi 2 lit. e) ist die Prüfung anhand des Einreichsprojekts durchzuführen. (3) Bei der netzweiten Betrachtung von Erhaltungsmaßnahmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 sind die Substanzentwicklung und die Zustandsentwicklung mit dem Ziel einer sicheren und langfristigen Nutzbarkeit zu prüfen. Neu

§ 4 — Aufgaben der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ↗ RIS

Aufgaben der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft § 4. (1) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat bei der Planung und Umsetzung von Neubau- und Ausbaumaßnahmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und Bundesstraßenbauvorhaben gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 die Angemessenheit der Kosten unter Berücksichtigung der betriebswirtschaftlichen Anforderungen zu prüfen. Unter Bedachtnahme auf die Rahmenbedingungen von Bundesstraßenbauvorhaben müssen dabei die öffentlichen Interessen mitberücksichtigt werden. (2) Bei Erhaltungsmaßnahmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 und 4 ist die Wirtschaftlichkeit mit dem Ziel der Angemessenheit der Kosten bei Gewährleistung einer sicheren und langfristigen Nutzung unter Berücksichtigung der Streckenverfügbarkeit zu prüfen. (3) Diese Prüfungen haben in Anwendung der jeweils aktuellen betriebswirtschaftlichen Erkenntnisse und Erfahrungen im Hinblick auf eine gute und verantwortungsvolle Unternehmensführung zu erfolgen. Neubaumaßnahme 30.07.2018 20010270 NOR40205550

KI-Analyse · 2026-07-16 · 7 §§ im Datensatz