Vorführgemeinden-Verordnung 2018
· V · BGBl. II Nr. 184/2018 · in Kraft seit 2018-07-24
80/03 Weinrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung schreibt vor, dass staatliche Prüfer das Lesegut von Prädikatsweinen in festgelegten Gemeinden zu starren Zeitfenstern kontrollieren müssen. Der Schutz hochwertiger Weinbezeichnungen vor Missbrauch ist ein legitimes Verbraucherschutzziel. Die obligatorische staatliche Kontrolle mit exakten Uhrzeiten ist jedoch unverhältnismäßig aufwendig und könnte durch private Zertifizierung oder stichprobenartige Nachkontrollen ersetzt werden.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Zum Zwecke der Prüfung des Lesegutes von Prädikatsweinen auf Qualität und Menge durch den Mostwäger werden in der Anlage, aufgeschlüsselt in die Weinbaugebiete Burgenland und Niederösterreich, die Gemeinden in denen ein größerer Anfall an diesem Lesegut zu erwarten ist, als Vorführgemeinden bestimmt. In allen anderen Gemeinden ist die Lesegutkontrolle bei der Lese oder in der Betriebsstätte zu ermöglichen. 27.07.2018 20010269 NOR40205541
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Als Verwaltungsabgabe für die Kontrolle wird ein Betrag von 0,007 € je Kilogramm des kontrollierten Lesegutes festgesetzt. Die Verwaltungsabgabe ist von der Bundeskellereiinspektion vorzuschreiben und fließt dem Bund zu. 27.07.2018 20010269 NOR40205542
§ 3 ↗ RIS
§ 3. Wurde bei der Lese von Spätlese- und Eisweinen mittels Traubenvollernter eine Kontrolle durch den Mostwäger auch in den Weingärten durchgeführt, so sind die Kosten für diese Kontrolle in der Höhe von 7,27 € je angefangene Stunde vom zum Zeitpunkt der Absichtsmeldung über den Wein Verfügungsberechtigten dem Bund zu ersetzen. Die Kosten sind von der Bundeskellereiinpsktion vorzuschreiben. Spätlesewein 27.07.2018 20010269 NOR40205543
KI-Analyse · 2026-07-16 · 6 §§ im Datensatz