Rebsortenverordnung 2018
· V · BGBl. II Nr. 184/2018 · in Kraft seit 2018-07-24
80/03 Weinrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das EU-Weinrecht verpflichtet Österreich, zugelassene Rebsorten für Qualitäts- und Landweine festzulegen. Die Verordnung wurde zuletzt 2024 aktualisiert und ist vollständig operativ. §3 schützt Konsumenten vor Täuschung durch Verwechslung von Rebsortenbezeichnungen. Die Verordnung ist EU-rechtlich gebunden und kann nicht ohne Verstoß gegen das Unionsrecht aufgehoben werden.
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Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Für die Erzeugung von Qualitätswein oder Qualitätswein besonderer Reife und Leseart (Prädikatswein) sowie von Landwein dürfen folgende Rebsorten verwendet werden: 17.09.2024 20010268 NOR40265228
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Für die Erzeugung von Wein ohne geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe mit Rebsorten- oder Jahrgangsbezeichnung dürfen zusätzlich zu den in § 8 Abs. 2 des Weingesetzes 2009, BGBl. I Nr. 111/2009 genannten Rebsorten folgende Rebsorten verwendet werden: Rebsortenbezeichnung 17.09.2024 20010268 NOR40265229
§ 3 ↗ RIS
§ 3. Die Aufnahme einer Rebsorte in die Liste gemäß § 1 (für Qualitätswein und Landwein geeignete Rebsorten) und in die Liste gemäß § 2 (für Rebsortenweine geeignete Rebsortenbe) bedarf einer eingehenden Prüfung des Namens der betroffenen Rebsorte, um eine Täuschung des Konsumenten hinsichtlich einer Herkunft oder einer Verwechslungsfähigkeit mit bestehenden Rebsorten auszuschließen. 27.07.2018 20010268 NOR40205538
KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz