Großlagenverordnung 2018
· V · BGBl. II Nr. 184/2018 · in Kraft seit 2018-07-24
80/03 Weinrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung legt die Großlagen der österreichischen Weinbaugebiete fest. Geografische Herkunftsbezeichnungen für Wein sind durch EU-Recht geschützt und schützen Konsumenten vor irreführenden Herkunftsangaben. Die Verordnung wurde zuletzt 2022 aktualisiert und ist weiterhin operativ.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Großlagen ↗ RIS
Großlagen § 1. Für die Weinbauflächen innerhalb der nachfolgend angeführten Weinbaugebiete werden folgende Großlagen festgesetzt: 28.01.2022 20010267 NOR40241667
§ 2 — Außerkrafttreten ↗ RIS
Außerkrafttreten § 2. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Großlagen-Verordnung 2008, BGBl. II Nr. 216/2008, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2009, außer Kraft. 26.07.2018 20010267 NOR40205527
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