Deregulierung, aber richtig

← Alle Gesetze

Großlagenverordnung 2018

· V · BGBl. II Nr. 184/2018 · in Kraft seit 2018-07-24

80/03 Weinrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
10Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. EU-Weinmarktordnung (Verordnung (EU) Nr. 1308/2013); geografische Herkunftsbezeichnungen für Wein sind durch EU-Recht geschützt und österreichisches Recht muss die Großlagen festlegen.

Begründung

Diese Verordnung legt die Großlagen der österreichischen Weinbaugebiete fest. Geografische Herkunftsbezeichnungen für Wein sind durch EU-Recht geschützt und schützen Konsumenten vor irreführenden Herkunftsangaben. Die Verordnung wurde zuletzt 2022 aktualisiert und ist weiterhin operativ.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 1 — Großlagen ↗ RIS

Großlagen § 1. Für die Weinbauflächen innerhalb der nachfolgend angeführten Weinbaugebiete werden folgende Großlagen festgesetzt: 28.01.2022 20010267 NOR40241667

§ 2 — Außerkrafttreten ↗ RIS

Außerkrafttreten § 2. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Großlagen-Verordnung 2008, BGBl. II Nr. 216/2008, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2009, außer Kraft. 26.07.2018 20010267 NOR40205527

KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz