Deregulierung, aber richtig

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Ausmaß der Lehrverpflichtung an der zweijährigen Forstfachschule

· V · BGBl. II Nr. 181/2018 · in Kraft seit 2018-07-17

64/02 Bundeslehrer · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung legt die Unterrichtsverpflichtungen der Lehrer an der zweijährigen Forstfachschule fest, wie es das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz verlangt. Sie ist ein notwendiges technisches Detail für den geordneten Schulbetrieb. Ohne diese Regelung könnten Dienstpflichten der Lehrer nicht klar bestimmt werden.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Die in der Anlage zu Art. 1 der Verordnung der Bundesministerin für Bildung, mit der der Lehrplan der zweijährigen Forstfachschule erlassen wird, die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst, mit welcher ein Lehrplan für die Forstfachschule erlassen wird, aufgehoben wird und die Eröffnungs- und Teilungszahlenverordnung betreffend den Lehrplan der zweijährigen Forstfachschule geändert wird und die Lehrpläne für den Religionsunterricht bekanntgemacht werden, BGBl. II Nr. 232/2017, genannten Unterrichtsgegenstände werden, soweit sie nicht in den Anlagen 1 bis 6 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes erfasst sind, in die in der Anlage angeführten Lehrverpflichtungsgruppen eingestuft. 17.07.2018 20010264 NOR40205077

KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz