Pannenstreifenfreigabe-Verordnung A 4
· V · BGBl. II Nr. 180/2018 · in Kraft seit 2018-07-17
90/01 Straßenverkehrsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung erlaubt die zeitweilige Nutzung des Pannenstreifens auf einem knapp drei Kilometer langen Abschnitt der A4 Ost Autobahn und erhöht damit die Straßenkapazität zugunsten der Verkehrsteilnehmer. Sie hat eine konkrete freiheitsfördernde Wirkung und ist eine verhältnismäßige Maßnahme im Rahmen des Straßenverkehrsrechts. Solange dieser Streckenabschnitt genutzt wird, ist die Verordnung beizubehalten.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Freigabe des Pannenstreifens auf einem Abschnitt der A 4 Ost Autobahn (Pannenstreifenfreigabe-Verordnung A 4) StF: BGBl. II Nr. 180/2018 Aufgrund § 43 Abs. 3 lit. d StVO 1960 wird verordnet: 16.07.2018 20010263 NOR40205050
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Als Strecke, auf der das zeitweilige Befahren des Pannenstreifens erlaubt werden darf, wird der Abschnitt zwischen km 4,16 und km 7,43 der Richtungsfahrbahn Staatsgrenze der A 4 Ost Autobahn festgelegt. 16.07.2018 20010263 NOR40205049
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz