Pflanzenschutzgesetz 2018
· BG · BGBl. I Nr. 40/2018 · in Kraft seit 2020-01-01
80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz dient dazu, EU-Vorschriften gegen die Einschleppung von Pflanzenschädlingen umzusetzen. Es schützt fremde Ernten und Wälder vor Schäden durch eingeschleppte Schädlinge - das ist ein echter Schutz Dritter und obendrein von der EU verlangt. Daher behalten.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Anwendungsbereich ↗ RIS
Anwendungsbereich § 1. (1) Dieses Bundesgesetz legt Begleitmaßnahmen zur Durchführung folgender Verordnungen der Europäischen Union fest: (2) Dieses Bundesgesetz ist – sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist – auf Holz nur dann anzuwenden, wenn (3) Dieses Bundesgesetz ist auf Holz, unabhängig davon, ob die Voraussetzungen des Abs. 2 erfüllt sind, auch dann anzuwenden, wenn es bei der Beförderung von Gegenständen aller Art in Form von Staumaterial, Stapelholz, Paletten oder Verpackungsmaterial verwendet wird oder dafür vorgesehen ist, unabhängig davon, ob es als Verpackungsmaterial tatsächlich für den Transport von Waren verwendet wird, sofern es eine Gefahr für die Pflanzengesundheit darstellt. (Anm.: Abs. 4 und 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019, vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019) 18.12.2019 20010262 NOR40219734
§ 8 — Überwachung und Kontrolle ↗ RIS
Überwachung und Kontrolle § 8. (1) Zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie der einschlägigen Artikel der Verordnung (EU) 2016/2031, insbesondere deren Kapitel IV bis VI, sind im Sinne des Artikel 92 der Verordnung (EU) 2016/2031 stichprobenweise und ohne Unterschied des Ursprungs der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderer geregelter Gegenstände amtliche Untersuchungen nach Maßgabe folgender Vorschriften durchzuführen: (2) Die Kontrollen haben bei registrierten Unternehmern regelmäßig zu erfolgen. In anderen Betrieben können sie im Hinblick auf Abs. 3 regelmäßig erfolgen. Dabei ist gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) 2017/625 zu beachten, ob die registrierten Unternehmer einen genehmigten Risikomanagementplan gemäß Artikel 91 der Verordnung (EU) 2016/2031 durchgeführt haben. (3) Die Kontrollen haben regelmäßig und gezielt und jedenfalls unangekündigt zu erfolgen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine oder mehrere Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der einschlägigen Artikel der Verordnungen (EU) 2016/2031 oder (EU) 2017/625 nicht beachtet wurden. (4) Um die Feststellung der Pflanzengesundheit eines registrierten Unternehmers zu erle
§ 14 — Strafbestimmungen und Sicherungsmaßnahmen ↗ RIS
Strafbestimmungen und Sicherungsmaßnahmen § 14. (1) Wer gegen (2) Der Verfall der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderer Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, kann, wem immer sie gehören, ausgesprochen werden, sofern die Gefährlichkeit im Hinblick auf die Ausbreitung oder Übertragung von Schädlingen dies erfordert. (3) Zur Sicherung des Verfalls können die hiervon betroffenen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände sowohl durch die Kontrollorgane gemäß § 6 als auch durch die Zollorgane beschlagnahmt werden. Die angeführten Organe haben die Beschlagnahme der zur Strafverfolgung zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich anzuzeigen. (4) Die Anordnung eines Erlages eines Geldbetrages anstelle der Beschlagnahme ist nicht zulässig. 13.07.2018 20010262 NOR40204878
KI-Analyse · 2026-06-06 · 18 §§ im Datensatz