Deregulierung, aber richtig

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Festlegung einheitlicher Standards beim Infrastrukturaufbau für alternative Kraftstoffe

· BG · BGBl. I Nr. 38/2018 · in Kraft seit 2018-07-13

58/02 Energierecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
30Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Das Gesetz setzt ausdrücklich die Richtlinie 2014/94/EU über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe um (§ 1a); weitere CELEX 32018L2001, 32019L0944, 32019L0692.

Begründung

Das Gesetz legt technische Standards für öffentliche Ladepunkte und Wasserstofftankstellen fest und sorgt dafür, dass man auch ohne Vertrag punktuell laden kann. Es setzt im Kern eine EU-Richtlinie um und schafft einheitliche, nichtdiskriminierende Bedingungen sowie Preistransparenz. Spürbares eigenes Gold-Plating über die Richtlinie hinaus ist nicht erkennbar. Das Gesetz bleibt bestehen.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 1a — Umsetzung von Unionsrecht ↗ RIS

Umsetzung von Unionsrecht § 1a. Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 2014/94/EU über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe, ABl. Nr. L 307 vom 28.10.2014 S. 1, umgesetzt. 28.07.2021 20010261 NOR40236485

§ 3 — Rechte und Pflichten von Betreibern von Ladepunkten ↗ RIS

Rechte und Pflichten von Betreibern von Ladepunkten § 3. (1) Die Betreiber von Ladepunkten dürfen den Kunden Leistungen zum Aufladen von Elektrofahrzeugen auch im Namen und Auftrag anderer Dienstleister erbringen. (2) Ein Ladepunkt ist insbesondere dann als öffentlich zugänglich zu betreiben, wenn (3) Abs. 2 gilt nicht für Ladepunkte, bei denen eine Einschränkung des Nutzerkreises aufgrund zwingender betrieblicher Erfordernisse nötig ist. (4) Betreiber von öffentlich zugänglichen Ladepunkten müssen Nutzern von Elektrofahrzeugen auch das punktuelle Aufladen ermöglichen, ohne dass ein Dauerschuldverhältnis mit dem Betreiber abgeschlossen werden muss, und gängige Zahlungsarten anbieten. (5) Betreiber von öffentlich zugänglichen Ladepunkten haben Angaben zu ihren öffentlich zugänglichen Ladepunkten in das Ladestellenverzeichnis gemäß § 4a Abs. 1 und 3 einzutragen und diese laufend aktuell zu halten. Die Einstellung des Betriebes eines öffentlich zugänglichen Ladepunktes ist innerhalb von zwei Wochen über das Ladestellenverzeichnis an die EControl zu melden. 28.07.2021 20010261 NOR40236486

§ 4 — Technische Spezifikationen für öffentlich zugängliche Ladepunkte und Tankstellen ↗ RIS

Technische Spezifikationen für öffentlich zugängliche Ladepunkte und Tankstellen § 4. (1) Öffentlich zugängliche Normal- und Schnellladepunkte für Elektrofahrzeuge, die seit 18. November 2017 errichtet oder erneuert worden sind, müssen mindestens den technischen Spezifikationen gemäß Anhang II Nummer 1.1 (Normalladepunkte) und 1.2 (Schnellladepunkte) der Richtlinie 2014/94/EU entsprechen. Kabellos oder induktiv betriebene Ladepunkte sind davon ausgenommen. (2) Öffentlich zugängliche Wasserstofftankstellen, die seit 18. November 2017 errichtet oder erneuert worden sind, müssen den technischen Spezifikationen gemäß Anhang II Nummer 2 der Richtlinie 2014/94/EU entsprechen. (3) Öffentlich zugängliche CNG-Tankstellen für Kraftfahrzeuge, die seit 18. November 2017 errichtet oder erneuert worden sind, müssen den technischen Spezifikationen gemäß Anhang II Nummer 3.4 der Richtlinie 2014/94/EU entsprechen. (4) Die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat mit Verordnung die technischen Spezifikationen für öffentlich zugängliche Normalladepunkte und Schnellladepunkte, für öffentlich zugängliche Wasserstofftankstellen sowie für öffentlich zugängliche CNG-Tankstellen für

§ 5 — Verwaltungsstrafbestimmungen ↗ RIS

Verwaltungsstrafbestimmungen § 5. (1) Wer die Pflichten gemäß § 3 Abs. 2 bis 4 und die technischen Spezifikationen gemäß § 4 nicht erfüllt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 1 000 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 2 000 Euro zu bestrafen. (2) Wer die Pflichten gemäß § 3 Abs. 5 nicht erfüllt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 1 000 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 2 000 Euro zu bestrafen. 28.07.2021 20010261 NOR40236487

KI-Analyse · 2026-06-06 · 11 §§ im Datensatz