Gesonderte Festsetzung der Pauschalvergütung für die von Rechtsanwälten und Rechtsanwältinnen erbrachten Leistungen für 2014
· V · BGBl. II Nr. 176/2018 · in Kraft seit 2018-07-13
27/01 Rechtsanwälte · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung setzte die Pauschalvergütung des Bundes an Pflichtverteidiger für das abgeschlossene Jahr 2014 fest. Die Zahlung wurde seinerzeit geleistet; die Verordnung hat keine fortdauernde Regelungswirkung mehr. Sie kann ohne Nachteil aus dem Rechtsbestand entfernt werden.
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Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Die Höhe der vom Bund nach § 47 Abs. 5 RAO gesondert zu zahlenden Pauschalvergütung für Leistungen der nach § 45 RAO bestellten Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen in überdurchschnittlich lang dauernden Verfahren nach § 16 Abs. 4 RAO wird für das Jahr 2014 mit insgesamt 1 813 827,01 Euro festgesetzt. 12.07.2018 20010260 NOR40204845
§ 0 ↗ RIS
Verordnung des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz über die gesonderte Festsetzung der Pauschalvergütung des Bundes für die von Rechtsanwälten und Rechtsanwältinnen in überdurchschnittlich lang dauernden Verfahren erbrachten Leistungen für das Jahr 2014 StF: BGBl. II Nr. 176/2018 Auf Grund des § 47 Abs. 5 Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96/1868, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2017, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Hauptausschuss des Nationalrats verordnet: 12.07.2018 20010260 NOR40204846
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz