Deregulierung, aber richtig

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Medienfachmann/Medienfachfrau-Ausbildungsordnung

· V · BGBl. II Nr. 156/2018 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 142/2025 · in Kraft seit 2020-02-29

50/04 Berufsausbildung · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
20Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung setzt Prüfungsformate und Lernziele für den Lehrberuf Medienfachmann/-frau im Rahmen des Berufsausbildungsgesetzes um. Sie geht nicht über den gesetzlichen Auftrag hinaus und schafft kein eigenständiges Berufsverbot; wer ohne diesen Abschluss im Medienbereich arbeiten will, ist dazu frei. Das Lehrabschlussprüfungssystem ist ein bewährter Qualitätsnachweis im dualen Ausbildungssystem.

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Belegende Paragraphen

§ 4 — Lehrabschlussprüfung ↗ RIS

Lehrabschlussprüfung Allgemeine Bestimmungen § 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und praktische Prüfung. (2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten. (3) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin die letzte Klasse der fachlichen Berufsschule positiv absolviert oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat. (4) Die Aufgaben der Lehrabschlussprüfung haben nach Umfang und Niveau deren Zweck und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. (5) Die Verwendung von Rechenbehelfen ist zulässig. 08.07.2025 20010258 NOR40204739

§ 5 — Theoretische Prüfung ↗ RIS

Theoretische Prüfung § 5. (1) Die Prüfung umfasst den Gegenstand Grundlagen der Medienwirtschaft. Der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin hat Aufgaben aus folgenden Bereichen zu bearbeiten: (2) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend: (3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 150 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 180 Minuten zu beenden. Informationstechnik 08.07.2025 20010258 NOR40204740

§ 6 — Praktische Prüfung ↗ RIS

Praktische Prüfung § 6. Die praktische Prüfung gliedert sich in die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch. 08.07.2025 20010258 NOR40204741

KI-Analyse · 2026-07-15 · 9 §§ im Datensatz