Deregulierung, aber richtig

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Steinmetz/Steinmetzin-Ausbildungsordnung

· V · BGBl. II Nr. 159/2018 · in Kraft seit 2018-06-01

50/04 Berufsausbildung · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
10Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung legt fuer den Lehrberuf Steinmetz fest, was die Ausbildung umfasst und wie die Lehrabschlusspruefung aufgebaut ist. Sie verbietet niemandem, den Beruf auszuueben, sondern schafft nur einen einheitlichen, bundesweit anerkannten Abschluss, der Qualifikationen vergleichbar und uebertragbar macht. Ein solcher freiwilliger Qualifikationsnachweis erleichtert Lehrlingen und Betrieben die Einordnung und schraenkt die Freiheit nicht ein. Die Detailangaben zur Pruefungsdauer sind ein vernachlaessigbarer Teil eines sinnvollen Standards.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 — Lehrberuf Steinmetz/Steinmetzin ↗ RIS

Lehrberuf Steinmetz/Steinmetzin § 1. (1) Der Lehrberuf Steinmetz/Steinmetzin ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet. (2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Steinmetz oder Steinmetzin) zu bezeichnen. 12.07.2018 20010257 NOR40204722

§ 5 — Lehrabschlussprüfung ↗ RIS

Lehrabschlussprüfung Gliederung § 5. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und in eine praktische Prüfung. (2) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Bautechnik, Angewandte Mathematik und Fachzeichnen. (3) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat. (4) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch. 12.07.2018 20010257 NOR40204726

§ 6 — Theoretische Prüfung ↗ RIS

Theoretische Prüfung Allgemeine Bestimmungen § 6. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüfungskandidaten/Prüfungskandidatinnen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen. (2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten. (3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüfungskandidaten/Prüfungskandidatinnen anlässlich der Aufgabenstellung getrennt zu erläutern. 12.07.2018 20010257 NOR40204727

§ 7 — Bautechnik ↗ RIS

Bautechnik § 7. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung von Fragen aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen: (2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich je vier Fragen zu stellen. (3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können. (4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden. 12.07.2018 20010257 NOR40204728

§ 10 — Praktische Prüfung ↗ RIS

Praktische Prüfung Prüfarbeit § 10. (1) Die Prüfung hat nach Angabe der Prüfungskommission die Bearbeitung eines betrieblichen Arbeitsauftrags zu umfassen. (2) Die Aufgabe hat sich auf die Herstellung eines Werkstückes unter Einschluss von Arbeitsplanung, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, allenfalls erforderliche Maßnahmen zum Umweltschutz und Maßnahmen der Qualitätskontrolle zu erstrecken. Die einzelnen Schritte bei der Ausführung der Aufgabe sind von Hand oder rechnergestützt zu dokumentieren. Die Prüfungskommission kann dem Prüfling anlässlich der Aufgabenstellung hiefür entsprechende Unterlagen zur Verfügung stellen. (3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und den Tätigkeitsbereich des Lehrbetriebes jedem Prüfling eine Aufgabe zu stellen, die in der Regel in sechs Arbeitsstunden durchgeführt werden kann. (4) Die Prüfarbeit ist nach sieben Stunden zu beenden. (5) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend: 12.07.2018 20010257 NOR40204731

KI-Analyse · 2026-06-27 · 14 §§ im Datensatz