Rauchfangkehrer/Rauchfangkehrerin-Ausbildungsordnung
· V · BGBl. II Nr. 158/2018 · in Kraft seit 2018-06-01
50/04 Berufsausbildung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung regelt Ausbildung und Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Rauchfangkehrer. Sie schafft einen anerkannten Abschluss und schränkt die Berufsausübung selbst nicht ein; die eigentlichen Marktzutrittshürden des Rauchfangkehrergewerbes liegen in anderen Gesetzen. Als ermöglichender Ausbildungsrahmen besteht sie die Prüfung; die minutiösen Prüfungszeiten sind entbehrlich, aber kein Grund zur Streichung.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Lehrberuf Rauchfangkehrer/Rauchfangkehrerin ↗ RIS
Lehrberuf Rauchfangkehrer/Rauchfangkehrerin § 1. (1) Der Lehrberuf Rauchfangkehrer/Rauchfangkehrerin ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet. (2) Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Rauchfangkehrer oder Rauchfangkehrerin) zu bezeichnen. 12.07.2018 20010256 NOR40204706
§ 2 — Berufsprofil ↗ RIS
Berufsprofil § 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Rauchfangkehrer/Rauchfangkehrerin ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können: Kehrarbeit, Reinigungsarbeit, Luftleitung, Luftschacht, Rohbauabnahme, Qualitätsstandard, Sicherheitsstandard 12.07.2018 20010256 NOR40204707
§ 4 — Lehrabschlussprüfung ↗ RIS
Lehrabschlussprüfung Gliederung § 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und in eine praktische Prüfung. (2) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Fachtechnologie und Sicherheit sowie Ange- wandte Mathematik. (3) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat /die Prüfungskandidatin das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule nachgewiesen hat. (4) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Kehr- und Reinigungsverfahren, Messtechnik, Überprüfungstätigkeiten, Demontage und Montage sowie Fachgespräch. 12.07.2018 20010256 NOR40204709
KI-Analyse · 2026-06-16 · 16 §§ im Datensatz