Deregulierung, aber richtig

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Gleichhaltung von Meisterprüfungszeugnissen und Befähigungsprüfungszeugnissen aus Österreich und der Autonomen Provinz Bozen (Südtirol)

· V · BGBl. II Nr. 166/2018 · in Kraft seit 2018-07-06

50/01 Gewerbeordnung · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
25Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. EU-Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG; Südtirol ist Teil Italiens als EU-Mitgliedstaat; gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen ist EU-rechtlich verankert.

Begründung

Diese Verordnung erkennt Meister- und Befähigungsprüfungszeugnisse aus Südtirol den österreichischen gleich. Sie öffnet den österreichischen Gewerbemarkt für qualifizierte Handwerker aus Südtirol ohne Qualitätseinbußen. Die EU-Berufsanerkennungsrichtlinie stützt dieses Anliegen; die Gleichhaltungsverordnung setzt es konkret um.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

Anl. 1 — Verzeichnis gleichgehaltener Prüfungszeugnisse ↗ RIS

Anlage Verzeichnis gleichgehaltener Prüfungszeugnisse Teil 1: Österreich – Südtirol Bezeichnung des österreichischen Prüfungszeugnisses: Zeugnis über das Bestehen der Meisterprüfung im Handwerk bzw. der Befähigungsprüfung im reglementierten Gewerbe Bezeichnung des Südtiroler Prüfungszeugnisses: Zeugnis über das Bestehen der Meisterprüfung im Handwerk 1. Bäcker/Bäckerin 1. Bäcker/Bäckerin panettiere/panettiera 2. Blumenbinder (Florist)/ Blumenbinderin (Floristin) 2. Florist/Floristin decoratore con fiori/decoratrice con fiori 3. Bodenleger/Bodenlegerin 3. Bodenleger/Bodenlegerin pavimentista 4. Buchbinder/Buchbinderin 4. Buchbinder/Buchbinderin legatore/legatrice 5 Dachdecker/Dachdeckerin 5. Dachdecker/Dachdeckerin conciatetto 6. Damenkleidermacher/Damen-kleidermacherin 6. Damenschneider/Damen-schneiderin sarto per signora/sarta per signora 7. Drechsler/Drechslerin 7. Drechsler/Drechslerin tornitore in legno/tornitrice in legno 8. Fleischer/Fleischerin 8. Metzger/Metzgerin macellaio/macellaia 9. Friseur und Perückenmacher (Stylist)/Friseurin und Perückenmacherin (Stylistin) 9. Friseur/Friseurin acconciatore/acconciatrice 10. Fußpflege, Kosmetik (Schönheitspflege), Massage 10. Schönh

§ 1 ↗ RIS

§ 1. (1) Die in der Anlage angeführten Meisterprüfungszeugnisse, die in der Autonomen Provinz Bozen (Südtirol) erworben wurden, sind den in der Anlage angeführten entsprechenden österreichischen Meisterprüfungszeugnissen und Befähigungsprüfungszeugnissen hinsichtlich sämtlicher damit verbundener Rechte gleichgehalten. (2) Auf Antrag der im Meisterprüfungszeugnis angeführten Person hat die nach dem Arbeitsort oder Wohnort dieser Person zuständige Bezirksverwaltungsbehörde darüber eine Bestätigung auszustellen. Die Ausstellung dieser Bestätigung ist von Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben des Bundes befreit. 10.07.2018 20010251 NOR40204646

KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz