Gleichhaltung von Lehrabschlussprüfungszeugnissen aus Österreich und der Autonomen Provinz Bozen (Südtirol)
· V · BGBl. II Nr. 165/2018 · in Kraft seit 2018-07-06
50/04 Berufsausbildung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung erkennt Lehrabschlusszeugnisse aus der Autonomen Provinz Bozen (Südtirol) den österreichischen vollinhaltlich gleich. Sie beseitigt eine Marktzugangsschranke für Fachkräfte aus Südtirol und fördert die Arbeitnehmerfreizügigkeit. Die Regelung ist positiv für die wirtschaftliche Freiheit und hat weiterhin operative Bedeutung.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Anl. 1 — Verzeichnis gleichgehaltener Prüfungszeugnisse ↗ RIS
Anlage Verzeichnis gleichgehaltener Prüfungszeugnisse Teil 1: Österreich – Südtirol Bezeichnung des österreichischen Prüfungszeugnisses: Zeugnis über das Bestehen der Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Bezeichnung des Südtiroler Prüfungszeugnisses: Zeugnis über das Bestehen der Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf 1. Augenoptik 1. Optikerassistent/ Optikerassistentin assistente ottico/assistente ottica 2. Bäcker/Bäckerin 2. Bäcker/Bäckerin panettiere/panettiera 3. Bautechnischer Zeichner/Bautechnische Zeichnerin 3. Bautechnischer Zeichner/ Bautechnische Zeichnerin disegnatore tecnico edile/disegnatrice tecnica edile 4. Bekleidungsgestaltung – Hauptmodul Kürschner/in und Säckler/in 4. Kürschner/Kürschnerin pellicciaio/pellicciaia 5 Blechblasinstrumentenerzeugung 5. Blechblasinstrumentenbauer/ Blechblasinstrumentenbauerin fabbricante di ottoni 6. Bodenleger/Bodenlegerin 6. Bodenleger/Bodenlegerin pavimentista 7. Buchbinder/Buchbinderin 7. Buchbinder/Buchbinderin legatore/legatrice 8. Büchsenmacher/Büchsenmacherin 8. Büchsenmacher/Büchsen-macherin armaiolo/armaiola 9. Bürokaufmann/Bürokauffrau 9. Bürofachkraft operatore d‘ufficio/ operatrice d‘ufficio 10. Dachdecker/Dachdeckerin 10. Dachd
§ 1 ↗ RIS
§ 1. (1) Die in der Anlage angeführten Lehrabschlussprüfungszeugnisse, die in der Autonomen Provinz Bozen (Südtirol) erworben wurden, sind den in der Anlage angeführten entsprechenden österreichischen Lehrabschlussprüfungszeugnissen hinsichtlich sämtlicher damit verbundener Rechte gleichgehalten. (2) Auf Antrag der im Lehrabschlusszeugnis angeführten Person hat die nach dem Arbeitsort oder Wohnort dieser Person zuständige Lehrlingsstelle darüber eine Bestätigung auszustellen. Die Ausstellung dieser Bestätigung ist von der Gebührenpflicht gemäß dem Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 idgF, und von Bundesverwaltungsabgaben befreit. 10.07.2018 20010250 NOR40204643
KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz