Deregulierung, aber richtig

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Gleichhaltung des Ausbilderprüfungszeugnisses mit dem Prüfungszeugnis der Meisterprüfung der Autonomen Provinz Bozen

· V · BGBl. II Nr. 164/2018 · in Kraft seit 2018-07-06

50/04 Berufsausbildung · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
30Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung erkennt das südtiroler Prüfungszeugnis über Berufspädagogik der Meisterprüfung dem österreichischen Ausbilderprüfungszeugnis als vollwertig gleichgestellt an. Das fördert die Freizügigkeit von Fachkräften zwischen Österreich und Südtirol und baut bürokratische Hürden bei der gegenseitigen Berufsanerkennung ab. Eine Aufhebung würde bestehende Berechtigungen entziehen und die Mobilität einschränken.

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Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über die Gleichhaltung des Ausbilderprüfungszeugnisses aus Österreich mit dem Prüfungszeugnis über den Prüfungsteil Berufspädagogik der Meisterprüfung der Autonomen Provinz Bozen (Südtirol) StF: BGBl. II Nr. 164/2018 Auf Grund des § 19 Abs. 9 und 10 und des § 29h Abs. 1 und 3 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 154/2017, wird verordnet: e-rk3 10.07.2018 20010249 NOR40204641

§ 1 ↗ RIS

§ 1. (1) Das in der Autonomen Provinz Bozen (Südtirol) erworbene Prüfungszeugnis über den Prüfungsteil Berufspädagogik der Meisterprüfung ist mit dem österreichischen Ausbilderprüfungszeugnis hinsichtlich sämtlicher damit verbundener Rechte gleichgehalten. (2) Auf Antrag der im Prüfungszeugnis über den Prüfungsteil Berufspädagogik der Meisterprüfung angeführten Person hat die nach dem Arbeitsort oder Wohnort dieser Person zuständige Lehrlingsstelle darüber eine Bestätigung auszustellen. Die Ausstellung dieser Bestätigung ist von der Gebührenpflicht gemäß dem Gebührengesetz 1957 und von Bundesverwaltungsabgaben befreit. 10.07.2018 20010249 NOR40204640

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz