Deregulierung, aber richtig

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Zahntechnische Fachassistenz-Ausbildungsordnung

· V · BGBl. II Nr. 163/2018 · in Kraft seit 2018-06-01

50/04 Berufsausbildung · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Ausbildungsordnung regelt einen Lehrberuf, in den seit dem 31. Mai 2023 kein neuer Einstieg mehr möglich ist; die Prüfungsbestimmungen sind Ende 2023 außer Kraft getreten. Letzte Übergangsfälle können ihre Ausbildung ohnehin ohne diese Verordnung abschließen. Die Verordnung ist weitgehend gegenstandslos und sollte aufgehoben werden.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 1 — Lehrberuf Zahntechnische Fachassistenz ↗ RIS

Lehrberuf Zahntechnische Fachassistenz § 1. (1) Der Lehrberuf Zahntechnische Fachassistenz ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet. (2) In die Ausbildung im Lehrberuf Zahntechnische Fachassistenz kann nur bis zum Ablauf des 31. Mai 2023 eingetreten werden. (3) Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Zahntechnischer Fachassistent, Zahntechnische Fachassistentin) zu bezeichnen. 10.07.2018 20010248 NOR40204625

§ 14 — Inkrafttreten und Schlussbestimmungen ↗ RIS

Inkrafttreten und Schlussbestimmungen § 14. (1) Die Bestimmungen der §§ 1 bis 3 und 13 betreffend die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Zahntechnische Fachassistenz treten mit 1. Juni 2018 in Kraft. (2) Die Bestimmungen der §§ 4 bis 12 betreffend die Lehrabschlussprüfung für den Lehrberuf Zahntechnische Fachassistenz treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft und treten vorbehaltlich Abs. 3 mit 31. Dezember 2023 außer Kraft. (3) Lehrlinge, die am 31. Mai 2023 im Lehrberuf Zahntechnische Fachassistenz ausgebildet werden, können gemäß dieser Ausbildungsordnung bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung auf Grund der in dieser Ausbildungsordnung enthaltenen Prüfungsordnung antreten. 10.07.2018 20010248 NOR40204638

KI-Analyse · 2026-07-16 · 6 §§ im Datensatz