Granulare Kreditdatenerhebungs-Verordnung 2018
GKE-V 2018 · V · BGBl. II Nr. 170/2018 · in Kraft seit 2018-09-01
37/02 Kreditwesen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Banken muessen monatlich und quartalsweise sehr detaillierte Kreditdaten an die Nationalbank melden. Ein Kern davon ist durch das EU-Kreditregister (AnaCredit) ohnehin verlangt und dient der Finanzstabilitaet. Oesterreich geht aber teils darueber hinaus, etwa mit zusaetzlichen Verbriefungs- und Stammdatenmeldungen; hier sollte der Meldeumfang auf das von der EU verlangte Mindestmass zurueckgefuehrt und Doppelmeldungen vermieden werden.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 2 — Meldeverpflichtung ↗ RIS
Meldeverpflichtung § 2. (1) Meldepflichtige Institute haben unter den Voraussetzungen des § 75 Abs. 1 und 2 BWG die Meldung granularer Kreditdaten gemäß § 3 Abs. 1 und 2 und die Meldung von Stammdaten gemäß § 4 an die Oesterreichische Nationalbank zu erstatten. (2) Meldepflichtige Institute, die übergeordnete Kreditinstitute gemäß § 30 Abs. 5 BWG oder die Zentralorganisation eines Kreditinstitute-Verbundes gemäß § 30a BWG sind, haben gemäß § 75 Abs. 1a BWG die Meldung von Verbriefungen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Nummer 61 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie von damit in Zusammenhang stehenden Risikoinformationen gemäß § 3 Abs. 3 an die Oesterreichische Nationalbank zu erstatten. Handelt es sich beim übergeordneten Kreditinstitut nicht um das verantwortliche Unternehmen gemäß § 30 Abs. 6 BWG, so ist die Meldung von diesem zu erstatten. (3) Meldungen von meldepflichtigen Instituten gemäß § 1 Z 1 lit. a und b mit Sitz im Inland haben durch die Hauptanstalten zu erfolgen, wobei Meldungen betreffend ausländische Zweigstellen dieser meldepflichtigen Institute gemäß § 10 BWG gesondert auszuweisen sind. Meldepflichtige Institute gemäß § 1 Z 1 lit. c und d haben die Meldung durch die im
§ 3 — Meldung granularer Kreditdaten ↗ RIS
Meldung granularer Kreditdaten § 3. (1) Meldepflichtige Institute gemäß § 1 Z 1 lit. a und c haben die Meldung zu den in § 75 Abs. 1 Z 1 bis 6 BWG genannten Finanzinstrumenten, deren Gläubiger oder Anteilseigner sie sind, sowie der damit in Zusammenhang stehenden Risikoinformationen entsprechend den Anlagen 1A und 1B zu gliedern. (2) Meldepflichtige Institute gemäß § 1 Z 1 lit. b und d haben die Meldung zu den in § 75 Abs. 1 Z 1 bis 6 BWG genannten Finanzinstrumenten, deren Gläubiger oder Anteilseigner sie sind, sowie der damit in Zusammenhang stehenden Risikoinformationen entsprechend den Anlagen 2A und 2B zu gliedern. (3) Gemäß § 2 Abs. 2 meldepflichtige Unternehmen haben die Meldung zu Verbriefungen gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 61 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie der damit in Zusammenhang stehenden Risikoinformationen entsprechend den Anlagen 3A und 3B zu gliedern. (4) Wurde bei der Meldung gemäß Abs. 1 bis 3 die Meldeschwelle gemäß § 75 Abs. 1 BWG zum vorhergehenden Meldestichtag gemäß § 6 überschritten, zum darauf folgenden Meldestichtag jedoch für sämtliche Schuldner unterschritten, so ist für den zweitgenannten Meldestichtag einmalig eine Leermeldung zu erstatten. 10.06.202
§ 4 — Stammdatenmeldung zu Gegenparteien ↗ RIS
Stammdatenmeldung zu Gegenparteien § 4. (1) Die Stammdatenmeldung gemäß § 75 Abs. 2 BWG (GKE-Stammdatenmeldung) von meldepflichtigen Instituten hat zu enthalten: (2) Bei einer Meldung gemäß Abs. 1 Z 3 kann die Meldung von Mitgliedern der Gruppe verbundener Kunden ohne Kreditbeziehung zum Melder unterbleiben, ausgenommen Mitglieder (3) Die Meldung der direkten Muttergesellschaft kann unterbleiben, wenn der Schuldner in keinem Berichtsmitgliedstaat ansässig ist. Ebenfalls unterbleiben kann die Angabe der Zugehörigkeit eines Schuldners zu einer Gruppe verbundener Kunden aufgrund wirtschaftlicher Abhängigkeit gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 39 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Sind inländische oder ausländische Gebietskörperschaften Mitglieder einer Gruppe verbundener Kunden, kann die Meldung gemäß Abs. 1 Z 3 für diese Gebietskörperschaften unterbleiben. (4) Sind meldepflichtige Institute Mitglieder einer Gruppe verbundener Kunden, so ist die Meldung für diese Gruppe ausschließlich durch das meldepflichtige Institut zu erstatten, das ein übergeordnetes Kreditinstitut gemäß § 30 Abs. 5 BWG ist; diesfalls sind die in Abs. 2 sowie die im ersten Satz von Abs. 3 vorgesehenen Befreiun
KI-Analyse · 2026-06-16 · 17 §§ im Datensatz