Deregulierung, aber richtig

← Alle Gesetze

Tierärztliche Ordinationsassistenz-Ausbildungsordnung

· V · BGBl. II Nr. 161/2018 · in Kraft seit 2018-06-01

50/04 Berufsausbildung · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
20Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung regelt Inhalte und Prüfung der Lehrlingsausbildung zur Tierärztlichen Ordinationsassistenz. Sie stellt eine anerkannte, vergleichbare Qualifikation bereit und respektiert ausdrücklich die dem Tierarzt vorbehaltenen Tätigkeiten. Das ist ein ermöglichender Ausbildungsrahmen, der niemanden vom Beruf ausschließt, sondern eine einheitliche Ausbildung sichert.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 — Lehrberuf Tierärztliche Ordinationsassistenz ↗ RIS

Lehrberuf Tierärztliche Ordinationsassistenz § 1. (1) Der Lehrberuf Tierärztliche Ordinationsassistenz ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet. (2) Lehrberechtigter/Lehrberechtigte im Sinne dieser Verordnung ist (3) Ausbilder/Ausbilderin im Sinne dieser Verordnung ist ein Angehöriger/eine Angehörige des tierärztlichen Berufs gemäß § 3 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 iVm § 15 Tierärztegesetz BGBl. Nr. 16/1975 idgF. (4) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Tierärztlicher Ordinationsassistent oder Tierärztliche Ordinationsassistentin) zu bezeichnen. 20.12.2023 20010245 NOR40257723

§ 2 — Berufsprofil ↗ RIS

Berufsprofil § 2. (1) Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Tierärztliche Ordinationsassistenz ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht und eigenständig ausführen zu können: (2) Die dem Tierarzt/der Tierärztin vorbehaltenen Tätigkeiten im Sinne des § 12 des Tierärztegesetzes, BGBl. Nr. 16/1975 idgF bleiben von den unter Abs. 1 genannten Tätigkeiten unberührt. Patientenbesitzerin, Tierhalterin 09.07.2018 20010245 NOR40204565

§ 5 — Gliederung ↗ RIS

Gliederung § 5. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und in eine praktische Prüfung. (2) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Veterinärmedizinische Grundlagen, Fachkunde und kaufmännisches Rechnen. (3) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin das Erreichen des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule nachgewiesen hat. (4) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Praxisorganisation, Praxistechnologie und Behandlungsassistenz. 09.07.2018 20010245 NOR40204568

KI-Analyse · 2026-06-16 · 17 §§ im Datensatz