Steinmetztechnik-Ausbildungsordnung
· V · BGBl. II Nr. 160/2018 · in Kraft seit 2018-06-01
50/04 Berufsausbildung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung legt Inhalte und Prüfung der Lehrlingsausbildung im Beruf Steinmetztechnik fest. Sie schafft eine anerkannte, standardisierte Qualifikation und versperrt niemandem den Zugang zum Beruf, sondern ermöglicht eine vergleichbare Ausbildung. Eine einheitliche Definition von Lehrberuf und Lehrabschlussprüfung schafft Transparenz für Lehrlinge und Betriebe.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Lehrberuf Steinmetztechnik ↗ RIS
Lehrberuf Steinmetztechnik § 1. (1) Der Lehrberuf Steinmetztechnik ist mit einer Lehrzeit von vier Jahren eingerichtet. (2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Steinmetztechniker oder Steinmetztechnikerin) zu bezeichnen. 09.07.2018 20010244 NOR40204548
§ 5 — Lehrabschlussprüfung ↗ RIS
Lehrabschlussprüfung Gliederung § 5. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und in eine praktische Prüfung. (2) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Bautechnik, Angewandte Mathematik und Fachzeichnen. (3) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat. (4) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände „Prüfarbeit“, „Technische Ausarbeitung“ und „Fachgespräch“. 04.07.2024 20010244 NOR40262832
KI-Analyse · 2026-06-16 · 17 §§ im Datensatz