Deregulierung, aber richtig

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Polsterer/Polsterin-Ausbildungsordnung

· V · BGBl. II Nr. 157/2018 · in Kraft seit 2018-06-01

50/04 Berufsausbildung · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
15Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung beschreibt das Ausbildungs- und Prüfungsprofil für den Lehrberuf Polsterer/Polsterin. Sie verbietet keine Berufsausübung, sondern legt nur fest, was die anerkannte Lehre und die Abschlussprüfung umfassen. Solche Ausbildungsordnungen schaffen vergleichbare Qualifikationen und belasten die Freiheit praktisch nicht.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 — Lehrberuf Polsterer/Polsterin ↗ RIS

Lehrberuf Polsterer/Polsterin § 1. (1) Der Lehrberuf Polsterer/Polsterin ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet. (2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Polsterer oder Polsterin) zu bezeichnen. 09.07.2018 20010243 NOR40204535

§ 3 — Berufsbild ↗ RIS

Berufsbild § 3. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Polsterer/Polsterin wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt. (2) Bei der Vermittlung sämtlicher Berufsbildpositionen ist den Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987 (KJBG), BGBl. Nr. 599/1987, und der KJBG-VO, BGBl. II Nr. 436/1998, zu entsprechen. Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr 1. Kenntnis der Betriebs- und Rechtsform des Lehrbetriebes – – 2. Kenntnis des organisatorischen Aufbaus und der Aufgaben und Zuständigkeiten der einzelnen Betriebsbereiche – 3. Einführung in die Aufgaben, die Branchenstellung und das Angebot des Lehrbetriebs Kenntnis der Marktposition und des Kundenkreises des Lehrbetriebes 4. Fachübergreifende Ausbildung (Schlüsselqualifikationen)In der Art der Vermittlung der fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten ist auf die Förderung folgender fachübergreifender K

§ 4 — Lehrabschlussprüfung ↗ RIS

Lehrabschlussprüfung Gliederung § 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und in eine praktische Prüfung. (2) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Fachkunde, Angewandte Mathematik und Fachzeichnen. (3) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der/die Prüfungskandidat/in das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat. (4) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch. Prüfungskandidatin 09.07.2018 20010243 NOR40204538

KI-Analyse · 2026-06-27 · 13 §§ im Datensatz