Deregulierung, aber richtig

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Maskenbildner/Maskenbildnerin-Ausbildungsordnung

· V · BGBl. II Nr. 155/2018 · in Kraft seit 2018-06-01

50/04 Berufsausbildung · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
20Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung legt Inhalt und Prüfung der Lehrlingsausbildung zum Maskenbildner fest. Sie verbietet niemandem die Tätigkeit, sondern schafft einen anerkannten, vergleichbaren Abschluss im dualen System - ein freiwilliges, ermöglichendes Angebot für Betriebe und Lehrlinge. Die sehr kleinteiligen Prüfungsminuten sind verzichtbar, rechtfertigen aber keine Streichung des Rahmens.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 — Lehrberuf Maskenbildner/Maskenbildnerin ↗ RIS

Lehrberuf Maskenbildner/Maskenbildnerin § 1. (1) Der Lehrberuf Maskenbildner/Maskenbildnerin für Theater-, Bühne-, Foto-, Film- und Fernsehproduktionen inklusive hochauflösender Medien ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren als Ausbildungsversuch eingerichtet. (2) In die Ausbildung im Lehrberuf Maskenbildner/Maskenbildnerin kann bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 eingetreten werden. (3) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Maskenbildner oder Maskenbildnerin) zu bezeichnen. Theaterproduktion, Bühneproduktion, Fotoproduktion, Filmproduktion 03.07.2024 20010242 NOR40262810

§ 2 — Berufsprofil ↗ RIS

Berufsprofil § 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Maskenbildner/Maskenbildnerin ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können: Entwurfzeichnung, Gesichtsbehaarung, Gesichtsteil, Fantasiemaske, Fotobetrieb, Filmbetrieb, Maskenteil 09.07.2018 20010242 NOR40204520

§ 4 — Lehrabschlussprüfung ↗ RIS

Lehrabschlussprüfung Gliederung § 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und in eine praktische Prüfung. (2) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Fachkunde, Fachzeichnen und Wirtschafts-rechnen. (3) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat. (4) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch. 09.07.2018 20010242 NOR40204522

KI-Analyse · 2026-06-16 · 16 §§ im Datensatz