Glasverfahrenstechnik – Ausbildungsordnung
· V · BGBl. II Nr. 154/2018 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 137/2025 · in Kraft seit 2018-06-01
50/04 Berufsausbildung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Der Staat schreibt minutiös vor, welche Themen wie lange beim Lehrberuf Glasverfahrenstechnik geprüft werden – bis hin zur genauen Minutenzahl für jeden Prüfungsgegenstand. Das ist klassische staatliche Berufsregulierung: Branchen- und Industrieverbände könnten Prüfungsinhalt und -format selbst definieren und zertifizieren, ohne dass ein Ministerium jedes Detail festlegen muss. Die Ausbildungsordnung sollte auf gesetzliche Rahmenvorgaben (Mindestinhalte, Fairnessregeln) reduziert und die Ausgestaltung der Fachprüfung der Branche überlassen werden.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 4 — Lehrabschlussprüfung ↗ RIS
Lehrabschlussprüfung Gliederung § 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und praktische Prüfung. (2) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Technologie, Angewandte Mathematik und Arbeitsvorbereitung. (3) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin die letzte Klasse der fachlichen Berufsschule positiv absolviert oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat. (4) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch. 07.07.2025 20010241 NOR40204504
§ 5 — Theoretische Prüfung ↗ RIS
Theoretische Prüfung Allgemeine Bestimmungen § 5. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen. (2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten. (3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüfungskandidaten/Prüfungskandidatinnen anlässlich der Aufgabenstellung getrennt zu erläutern. 07.07.2025 20010241 NOR40204505
§ 6 — Fachkunde ↗ RIS
Fachkunde § 6. (1) Die Prüfung hat Aufgaben aus folgenden Bereichen zu umfassen: (2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich fünf Aufgaben zu stellen. (3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können. (4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden. 07.07.2025 20010241 NOR40204506
§ 7 — Angewandte Mathematik ↗ RIS
Angewandte Mathematik § 7. (1) Die Prüfung hat Aufgaben aus folgenden Bereichen zu umfassen: (2) Die Verwendung von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig. (3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können. (4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden. Materialberechnung 07.07.2025 20010241 NOR40204507
§ 8 — Arbeitsvorbereitung ↗ RIS
Arbeitsvorbereitung § 8. (1) Die Prüfung hat eine Arbeits- und Produktionsplanung zu umfassen. (2) Die Aufgabe ist so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden kann. (3) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden. Arbeitsplanung 07.07.2025 20010241 NOR40204508
§ 9 — Praktische Prüfung ↗ RIS
Praktische Prüfung Prüfarbeit § 9. (1) Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung von betrieblichen Arbeitsaufträgen durchzuführen. (2) Die Prüfarbeit hat alle nachstehend genannten Bereiche unter Einschluss von Arbeitsplanung, Protokollierung von Daten oder Prozessaufzeichnungen sowie Maßnahmen zur Sicherheit, zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätskontrolle zu umfassen: (3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und die Schwerpunktausbildung jedem Prüfungskandidaten/jeder Prüfungskandidatin eine Aufgabe zu stellen, die in der Regel in sechs Arbeitsstunden durchgeführt werden kann. (4) Die Prüfung ist nach sieben Stunden zu beenden. (5) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend: Messtechnik, Steuertechnik 07.07.2025 20010241 NOR40204509
KI-Analyse · 2026-07-15 · 10 §§ im Datensatz